Privatnutzung von Dienstfahrrädern – neue Steuerfreiheit ab 2019
BEGÜNSTIGUNG VON E-BIKES
Die Steuerbefreiung gilt für „echte“ Fahrräder und Elektrofahrräder (E-Bikes, Pedelecs), die nach der StVO mit einem maximal 250 Watt starken Motor betrieben werden dürfen, der auf eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h begrenzt ist. Für diese entfällt die Kennzeichen- und Versicherungspflicht.
Der Arbeitnehmer muss den Vorteil nicht bei den Werbungskosten auf die Entfernungspauschale anrechnen. Die Freigrenze von 44,00 €, unterhalb derer Sachbezüge an Arbeitnehmer steuerfrei bleiben, gilt nur bei der Bewertung von Sachbezügen mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Diese ist für die Privatnutzung von Dienstfahrrädern ausdrücklich nicht anzuwenden.
Für die in der Praxis verbreiteten Modelle der Finanzierung durch E-Bike-Leasings ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Arbeitgeber der Eigentümer des E-Bikes sein muss.
BEGÜNSTIGUNG VON S-BIKES
Wenn das betriebliche Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kleinkraftrad gilt, kommt die neue Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Der geldwerte Vorteil eines S-Bikes wird weiter nach der sogenannten Dienstwagenregelung mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet und versteuert. Hier kommt aber für Anschaffungen von S-Bikes nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 als Bemessungsgrundlage anstelle der 1 %-Regel die Begünstigung für Elektrofahrzeuge durch die Halbierung der Bemessungsgrundlage zum Tragen.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung betrachtet den Ladestrom für die Dienstfahrräder im Betrieb aus Billigkeitsgründen nicht als Arbeitslohn.
Kontakt
Frauke Detlefs
Tel: +49 40 288 01-3163
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.