OLG Düsseldorf: Uneinheitliche OLG-Rechtsprechung zu Zinsnachforderungen im EEG

30.10.2019 – Im Jahr 2015 stellten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den Stromlieferanten Zinsen in Rechnung, weil die Lieferanten im Jahr 2014 tatsächlich mehr Strom an Letztverbraucher geliefert haben, als sie nach ihren monatlichen Meldungen zunächst angegeben hatten.

Die für den Differenzbetrag anfallende EEG-Umlage war (insoweit unstrittig) mit der Endabrechnung im Sommer 2015 nachzuzahlen. Zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kam es aber hinsichtlich der Frage, ob auch Zinsen auf den nachzuzahlenden Betrag entfallen. Zinszahlungspflichten hinsichtlich der nachzuentrichtenden EEG-Umlage können sich aus § 60 Abs. 4 S. 2 des EEG 2014 ergeben. Die Verzinsungsvorschrift müsste hierzu jedoch auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten des EEG 2014, d. h. vor dem 1.8.2014, angewendet werden.

Zunächst hatte das OLG Dresden mit Urteil vom 12.9.2017 (Az.: 9 U 455/17) zugunsten der Lieferanten entschieden, dass vor dem 1.8.2014 nur das EEG 2012 anzuwenden sei. Da die vor dem 1.8.2014 geltende Verzinsungsregelung des EEG 2012 einen anderen Fälligkeitszeitraum für EEG-Nachzahlungszinsen festlegt, sind nach dieser Auffassung Zinsen nur für Mehrmengen ab dem 1.8.2014 gemäß § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014, mithin ab dem fingierten Fälligkeitszeitpunkt des 1. Januar eines Folgejahres (hier: 1.1.2015), zu zahlen. Das OLG Karlsruhe schloss sich dieser Ansicht im Urteil vom 26.3.2019 (Az.: 8 U 140/17) an.

Das OLG Düsseldorf weicht in seinem Urteil vom 20.5.2019 jedoch von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Es gelangt unter Verweis auf den Wortlaut des § 60 Abs. 4 S. 2 des EEG zu dem Ergebnis, dass Zinsnachforderungen für das gesamte Jahr 2014 zu zahlen sind. Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die bisherige OLG-Rechtsprechung hat Stromlieferanten geholfen, geleistete Zinszahlungen für das Jahr 2014 zurückzufordern. Wegen der nunmehr wieder offenen Rechtslage dürfte dies nun schwieriger werden. Da unklar ist, ob und ggf. wann eine Entscheidung des BGH hierzu ergeht, ist mit Blick auf das nahende Ende des Jahres 2019 zu prüfen, ob mögliche Rückforderungsansprüche verjähren, soweit sie nicht bereits zum Jahreswechsel 2018/2019 verjährt sind.

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Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65-1613

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.