OVG Bautzen zu Grundgebührenmaßstab mit Staffelung nach Verbrauch

30.10.2019 – Das OVG Bautzen hat einen Grundgebührenmaßstab, der sich an der im Veranlagungszeitraum angefallenen Abwassermenge bemisst, für unzulässig erklärt (Urteil vom 12.6.2019, Az.: 5 A 614/18).

Ein Abwasserzweckverband hatte die Grundgebühr nach dem jährlichen Verbrauch gestaffelt. Die Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Die Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf nicht dazu führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht; auch darf sie nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit verstoßen.

Vorliegend wurde die Grundgebührenbemessung für rechtswidrig erklärt, weil die Ausgestaltung der am Verbrauch orientierten Staffelung in Verbindung mit der den einzelnen Stufen zugeordneten Gebührenhöhe gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit verstößt und nicht mehr von der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers umfasst war. Begründet hat das OVG Bautzen dies zunächst mit den sachlich nicht gerechtfertigten „Sprüngen“ zwischen den einzelnen Grundpreisstufen. Kritisiert wurde vor dem Hintergrund, dass die Vorhaltekosten bei größeren Verbrauchsmengen im Verhältnis zum Verbrauch sehr vermindert ansteigen (sog. Fixkostendegression), der progressive Verlauf der Staffelung.

Bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes hat das Gericht die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Aufgabenträgers betont. Dieser hat lediglich die äußersten Grenzen dieser ortsgesetzgeberischen Freiheit – Willkürverbot – sowie den Grundsatz der Abgabengleichheit zu beachten. Ein Gericht darf deshalb nicht prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gewählt hat. Auch ist der Aufgabenträger nicht verpflichtet, unter mehreren Maßstäben denjenigen zu wählen, der im Vergleich zu anderen der Wirklichkeit (noch) näher kommt. Vorliegend war dieser Gestaltungsspielraum jedoch überschritten.

Eine nicht in Besonderheiten der Kostenstruktur begründete verhältnismäßige Entlastung von Geringverbrauchern aufgrund der Grundpreisbemessung nach Verbräuchen zulasten größerer und wasserverbrauchsintensiverer Einheiten ist – so das OVG Bautzen – mit dem Grundsatz der Abgabengleichheit nicht vereinbar. Leerstand in größeren Objekten muss angemessen an den Vorhaltekosten beteiligt werden. Dies ist bei verbrauchsabhängigen Grundgebührenbemessungen nicht der Fall.

Das Gericht schließt sich damit einer Kette von Urteilen an, die rein bzw. überwiegend verbrauchsabhängige Grundgebührenmaßstäbe für unzulässig halten.

Kontakt

Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 88-1136

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.