Steuerfahndung ermittelt wegen Grunderwerb-steuerhinterziehung gegen ausländische Konzerne

08.04.2019 – Die Steuerfahndungsstelle in Essen startet derzeit mit Vorfeldermittlungen zur Aufdeckung unbekannter Grunderwerbsteuerfälle bei internationalen Konzernen. Die Verfahren werden bundesweit im Auftrag der Bundesländer durchgeführt. Hintergrund ist der Verdacht, dass insbesondere bei ausländischen Erwerbern durch Umstrukturierungen oder Erwerbe bzw. Verkäufe von Gesellschaften mit Grundstücken im Inland Grunderwerbsteuer ausgelöst wurde und die Grunderwerbsteuer durch die fehlende Anzeige beim Finanzamt hinterzogen wurde.

Die Steuerfahndung geht dabei wie folgt vor: Zunächst werden anhand von öffentlich zugänglichen Wirtschaftsdatenbanken Unternehmen identifiziert, die zu internationalen Konzernen gehören, bei denen Hinweise auf Umstrukturierungen und Gesellschaftserwerbe sowie ein hoher Bestand an inländischem Grundvermögen zu erkennen sind. Nach Abstimmung mit dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt, ob entsprechende Anzeigen fehlen, werden dann ausländische Konzerne, inländische Konzernspitzen ausländischer Gesellschaften und auch die vormaligen deutschen Anteilseigner der veräußerten Gesellschaften angeschrieben und im Rahmen eines Auskunftsersuchens zur Mitteilung von Angaben über möglicherweise grunderwerbsteuerliche Vorgänge aufgefordert.

Soweit das Auskunftsersuchen nicht beantwortet wird oder erkannt wird, dass der grunderwerbsteuerbare Sachverhalt nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, wird regelmäßig ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Weiter wird die ausländische Konzerngesellschaft am Strafverfahren beteiligt, um ein Bußgeld festsetzen zu können.

Unsere Empfehlung

Internationale Konzerne mit inländischem Grundbesitz sollten angesichts der aktuellen Verlagerung der Ermittlungen in den Bereich der Steuerfahndung prüfen, ob in der Vergangenheit oder auch in der Zukunft durch Unternehmenskäufe oder konzerninterne Reorganisationen ein Risiko besteht. Dabei sind in erster Linie die in Deutschland ansässigen Konzerngesellschaften angesprochen. Angesichts der grunderwerbsteuerlichen Pflichten bzw. aktuell drohender strafrechtlicher Folgen bei Unterlassung der Anzeige kann die Nachholung der Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs, ggf. im Rahmen einer Selbstanzeige, infrage kommen. Für zukünftige Sachverhalte sollte durch entsprechende Prüfprozesse im Rahmen von Tax-Compliance-Management-Systemen die Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Steuerpflichtigen sichergestellt werden.

Kontakt

Frauke Detlefs
Tel: +49 40 288 01-3163

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.