Durch einen notariell zu beglaubigenden Pflichtteilsverzichtsvertrag verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter gegenüber dem Erblasser auf die Geltendmachung seines Pflichtteils.
Im Gegensatz zum gesamten Erbverzicht bewirkt ein reiner Pflichtteilsverzicht keine Änderung der gesetzlichen Erbfolge und bringt somit keine Pflichtteilsberechtigung der entfernteren Berechtigten mit sich.