Wird ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung zwar zum Erben eingesetzt, sein Erbe ist allerdings geringer als sein möglicher Pflichtteilsanspruch, hat er einen Pflichtteilsrestanspruch. Er hat somit einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Miterben auf Ausgleich der Differenz zwischen seinem Erbe und einem möglichen Pflichtteil.
Damit wird sichergestellt, dass ein Pflichtteilsberechtigter der als Erbe eingesetzt wird, immer zumindest einen Anteil am Nachlass in Höhe seines Pflichtteilsanspruches erhält.