Update 22. März 2024: Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes auf das Forschungszulagengesetz

Das Wachstumschancengesetz (WtChancenG) sieht eine Ausweitung der steuerlichen Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) vor. Darin enthalten sind unter anderem Änderungen im Bereich der förderfähigen Aufwendungen und der Bemessungsgrundlage. Welche Auswirkungen das WtChancenG auf das FZulG hat, beantworten wir im Folgenden.

Wie stehen Wachstumschancengesetz und Forschungszulagengesetz im Zusammenhang?

Ein Bestreben des WtChancenG ist die Verbesserung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz auch punktuelle Anpassungen des FZulG vor. Dadurch sollen Forschungsaktivitäten angeregt und begünstigte Unternehmen noch weitreichender bei der Finanzierung bzw. Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten unterstützt werden.

Bisheriger Anwendungsumfang

Die Förderung nach dem FZulG erfolgt bislang in Bezug auf

  1. die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne der Arbeitnehmer, die für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigt werden,
  2. Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie
  3. anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung.

Details finden Sie hier: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung – Mazars – Deutschland

Welche Änderungen des Forschungszulagengesetzes ergeben sich aus dem Wachstumschancengesetz?

  • Abschreibung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Das WtChancenG sieht eine Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen im Rahmen des FZulG vor. Die Forschungszulage soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgeweitet werden. Die auf die tatsächliche Nutzung entfallende Wertminderung ist jedoch nur förderfähig, wenn das Wirtschaftsgut für die Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderlich ist. Zudem ist nur der Teil des Werteverlusts förderfähig, der auf die Nutzung im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zurückzuführen ist.

  • Steigerung der Attraktivität für Einzelunternehmer

Damit die Forschungszulage auch für Einzelunternehmen attraktiver wird, soll der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für die Eigenleistungen angehoben werden. Derzeit werden bei begünstigten F&E-Vorhaben die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in Höhe von 40 € je nachgewiesene Arbeitsstunde für maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt. Nun soll der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für die Eigenleistungen auf 70 € je Arbeitsstunde angehoben werden. Der maximale förderfähige Aufwand für den Einzelunternehmer beläuft sich unverändert auf 40 Arbeitsstunden pro Woche.

Darüber hinaus soll die Grenze des förderfähigen Anteils der Kosten, die ein Auftraggeber für die Auftragsforschung (in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) aufwendet, von 60 auf 70 Prozent angehoben werden.

  • Vorgesehene Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die Bemessungsgrundlage beträgt grundsätzlich 2 Mio. € und umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 befristet auf 4 Mio. € angehoben.

Die Neuerungen sehen nun vor, dass die Bemessungsgrundlage entfristet und auf 10 Mio. € erhöht wird. Der maximale Förderbetrag für die Eigenforschung steigt somit von 1 Mio. € auf 2,5 Mio. €, da die maximale Forschungszulage für die eigenbetriebliche Forschung nach wie vor 25 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt. Bei der Auftragsforschung beläuft sich der Fördersatz auf 15 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Anspruchsberechtigte, die im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung als KMU (kleine und mittlere Unternehmen) gelten, sollen zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte (und somit einen Fördersatz von 35 Prozent) beantragen können. Hier spielen dementsprechend rechtliche und organisatorische Strukturen beim Antragsteller eine entscheidende Rolle.

Wie geht es weiter?

Das Wachstumschancengesetz wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag angenommen. Nachdem der Bundesrat am 24. November 2023 seine Zustimmung – aufgrund fehlender Mehrheit – verweigerte, musste die Gesetzesinitiative im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Schließlich stimmte der Bundesrat dem WtChancenG am 22. März 2024 zu, wodurch es in Kraft treten konnte.

Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Forschungszulage oder zur Förderung von F&E-Projekten haben, stehen Ihnen unsere Expert*innen im Bereich der Fördermittelberatung jederzeit zur Verfügung.