Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Der für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der arbeitsrechtlich vereinbarte Lohn, unabhängig vom tatsächlichen Zufluss (BFH, Urteil vom 10. August 2023 – VI R 11/21).

Hintergrund

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind für die meisten Beschäftigten weniger attraktiv und häufig auch beschwerlicher. Um dies auszugleichen, werden für Tätigkeiten zu solchen Zeiten regelmäßig Zuschläge gewährt. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuschlagszahlungen gibt es zwar nicht, aber sie sind oft im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder anderweitig zugesagt.

Solche Zuschläge werden dann unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich und beitragsrechtlich begünstigt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die steuerliche Begünstigung weiter reicht als die in der Sozialversicherung, sodass Zuschläge zwar steuerfrei, aber Sozialversicherungspflichtig sein können.

Die Steuerfreiheit ist davon abhängig, dass die Zuschläge bestimmte Prozentsätze des sogenannten Grundlohns nicht übersteigen, wobei der Grundlohn auf 50 € pro Stunde begrenzt ist (§ 3b EStG). Nachtarbeitszuschläge bleiben danach steuerfrei, soweit sie nicht mehr als 25 % des Grundlohns betragen.

Klarstellung des BFH

Grundlohn ist laut Gesetz der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. In der Vergangenheit hatte der BFH das in seiner Rechtsprechung wiederholt mit dem „regelmäßig zufließenden Arbeitsentgelt“ gleichgesetzt, was die Finanzbehörden veranlasste, nur auf tatsächlich zugeflossene Gehaltsbestandteile abzustellen.

Nun hat der BFH klargestellt, dass es nicht auf den Zufluss, sondern auf das Entgelt ankommt, das dem Beschäftigten arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Beschäftigten tatsächlich zufließt, ist für die Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Bedeutung für die Praxis

Diese Klarstellung ist vor allem relevant, wenn zuschlagsberechtigte Beschäftigte einen Teil ihres vertraglich vereinbarten Arbeitslohns im Rahmen einer Entgeltumwandlung als Beitrag an eine Unterstützungskasse für betriebliche Altersversorgung entrichten. Dann gehört auch dieser Beitrag zum Grundlohn, denn er ist Teil des vertraglich vereinbarten Gehalts. Dabei ist unbeachtlich, dass der Beitrag zu Unterstützungskasse noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt, weil der Beschäftigte keinen eigenen Leistungsanspruch gegen die Unterstützungskasse erlangt.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Autorinnen

Ines Otte
Tel.: +49 30 208 88 1354

Laura Albrecht
Tel.: +49 30 208 88 1193

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.