Kindergeld für im außereuropäischen Ausland studierende Kinder

Auslandsaufenthalte zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken werden immer beliebter. Dies gilt auch für Länder außerhalb der Europäischen Union (EU). Bei der Planung sollte allerdings die Frage über den Bezug von Kindergeld bedacht werden. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 21. Juni 2023, III R 11/21) sowie die ständige Rechtsprechung verdeutlichen, dass Kindergeld bei Auslandsaufenthalten ein häufiges Streitthema mit der Familienkasse ist.

Hinweis: Ist eine dahingehende Beratung zum Kindergeld gewünscht, sollte dies bei der Beauftragung eines Steuerberaters mit der Einkommensteuer ausdrücklich angesprochen werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld müssen vorliegen

Eltern, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, sind normalerweise kindergeldberechtigt. Das Einkommensteuergesetz enthält darüber hinaus spezielle Konstellationen, in denen eine Anspruchsberechtigung gegeben ist. Außerdem muss das Kind, für das Kindergeld bezogen wird, anspruchsberechtigt sein. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU haben, sind ausgeschlossen. Bei einem EU-Auslandsaufenthalt zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken bleiben Kinder somit grundsätzlich kindergeldberechtigt. Außerhalb der EU gelten besondere Regelungen.

Dauer des Aufenthalts im Nicht-EU-Ausland entscheidend

Bei einem bis zu einem Jahr dauernden Auslandsaufenthalt außerhalb der EU zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Kind den Wohnsitz im Inland beibehält.

Bei einem mehrjährigen, d. h. auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt außerhalb der EU behält das Kind den inländischen Wohnsitz regelmäßig nur bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeit überwiegend (mehr als 50 %) im Inland aufhält und die elterliche Wohnung tatsächlich nutzt. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen keine Rolle; auch sind kurze Unterbrechungen unschädlich. Besuchsaufenthalte von zwei bis drei Wochen pro Jahr sind hingegen nicht ausreichend. War der außereuropäische Auslandsaufenthalt im Übrigen zunächst nur für ein Jahr geplant und entschließt sich das Kind für eine Verlängerung, gelten die Maßstäbe für mehrjährige Auslandsaufenthalte erst ab diesem Entschluss. Zu Nachweiszwecken sollte dies entsprechend dokumentiert und der Familienkasse mitgeteilt werden.

Hinweis: Es kann Einzelfälle geben, in denen zwei oder mehrere Wohnsitze zugleich gegeben sind, sei es im Inland oder im Ausland. Für die Anspruchsberechtigung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an und es ist zwingend eine Einzelbetrachtung vorzunehmen. Der melderechtliche Wohnsitz ist nicht ausschlaggebend (dient nur als Indiz).

Mitteilung an die Familienkasse

In jedem Fall sollten Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen – dazu gehört auch der Wohnsitz – der Familienkasse zeitnah mitgeteilt werden. Hierdurch können die Aufhebung und die Rückforderung bereits gewährten Kindergelds vermieden werden. Wird der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen und ggf. zu Unrecht Kindergeld bezogen, kann dies neben einer hohen finanziellen Belastung ggf. auch den Vorwurf einer Steuerhinterziehung zur Folge haben.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.