Steuerfreie Erstattung von Mobilfunkkosten

Die Erstattung von Telefonkosten für von den Beschäftigten abgeschlossene Mobilfunkverträge durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Mobiltelefone, durch deren Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von den Beschäftigten zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und sie ihnen unmittelbar danach zur privaten Nutzung überlässt (BFH, Urteil vom 23. November 2022, VI R 50/20).

Hintergrund

Die Erstattung privater Telefonkosten durch den Arbeitgeber stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Barlohn dar. Das gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse zu privaten Telefonanschlüssen der Beschäftigten. Demgegenüber können Kosten, die im Zusammenhang mit einem betrieblichen Telekommunikationsgerät entstehen, steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet oder übernommen werden. Das Telefon muss also im Eigentum des Arbeitgebers stehen und zu dessen Betriebsvermögen gehören.

Entscheidungen

Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung zu gelangen, kann – so der BFH – der Arbeitgeber die privaten Telefone seiner Beschäftigten von diesen käuflich erwerben und ihnen anschließend wieder zur privaten Nutzung überlassen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Ankaufspreis angemessen oder üblich ist. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber jeweils zwischen 1 € und 6 € für den Ankauf der Telefone aufgewendet. Eine solche Gestaltung ist nach Auffassung des BFH nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Finanzverwaltung sah das bisher anders. So findet sich in den Lohnsteuerrichtlinien (noch) ein ähnliches Beispiel, bei dem die Steuerbefreiung mangels Fremdüblichkeit des Telefonankaufs verneint wird (LStH H 3.45 Beispiel 2).

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber durchaus steuergünstige Gestaltungen wählen dürfen und sich selbst bei ausdrücklich entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen nicht automatisch abschrecken lassen müssen. Die beschriebene Steuergestaltung darf nach dem BFH-Urteil als zulässig gelten, während das Beispiel in den Lohnsteuerrichtlinien damit überholt sein dürfte.

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Autorin

Ines Otte
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.