Tax-CMS als Game-Changer in steuerlichen Außenprüfungen

Im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetzes hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 eine Erprobungsregelung in das Gesetz aufgenommen, die der Finanzverwaltung auf Antrag die Gewährung von Prüfungserleichterungen bei Vorliegen eines wirksamen Steuerkontrollsystems gestattet (Art. 97 § 38 EGAO). Diese regulatorische Veränderung ist ein wesentlicher Baustein für die Modernisierung der Außenprüfung auf dem Weg zu einer Cooperative Compliance.

Gemäß § 38 EGAO können die Finanzbehörden den Steuerpflichtigen demnach für eine nachfolgende Außenprüfung Prüfungserleichterungen (z. B. Begrenzung auf bestimmte Prüffelder) verbindlich zusagen, sofern die Wirksamkeit eines eingesetzten Steuerkontrollsystems überprüft wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht.

§ 38 Abs. 2 Satz 1 EGAO enthält eine steuerverfahrensrechtliche Legaldefinition eines Steuerkontrollsystems. Die gesetzliche Beschreibung eines Steuerkontrollsystems stimmt nach dem Schrifttum inhaltlich mit einem Tax-CMS nach IDW Praxishinweis 1/2016 überein. Die Anforderungen von § 38 Abs. 2 Satz 1 EGAO entsprechen den Vorgaben des IDW Praxishinweises 1/2016 (Tz. 8), wonach der Zweck eines Tax-CMS in der vollständigen und zeitgerechten Erfüllung der steuerlichen Pflichten besteht, sowie der Definition von Compliance (Tz. 5), wonach darunter die Einhaltung von Regeln (gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterne Richtlinien) zu verstehen ist.

Wesentliche weitere Tatbestandsvoraussetzung ist die erfolgte Überprüfung der Wirksamkeit des eingesetzten Tax-CMS im Rahmen einer vorangehenden Außenprüfung. Die an diese Prüfung zu stellenden Anforderungen wurden vom Gesetzgeber bewusst offengelassen. Es ist u. E. aber davon auszugehen, dass ein den Grundsätzen nach IDW PS 980 n. F. und IDW Praxishinweis 1/2016 entsprechendes Tax-CMS auch das Wirksamkeitserfordernis für Zwecke des § 38 EGAO erfüllt.

Nach den IDW-Grundsätzen ist grundlegend zwischen Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfung zu differenzieren. Bei der Angemessenheitsprüfung wird beurteilt, ob die Regelungen eines CMS so ausgestaltet und implementiert sind, dass sie geeignet sind, mit hinreichender Sicherheit Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen und solche Regelverstöße zu verhindern. Die Wirksamkeitsprüfung erweitert diese Anforderungen um die zusätzliche Beurteilung, ob die entsprechenden Regelungen auch innerhalb des gesamten zu prüfenden Zeitraums wie vorgesehen eingehalten wurden (IDW PS 980 n. F., Tz. 58 ff.).

Eine auf dieser Basis ausgestellte Wirksamkeitsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters kann die nach § 38 EGAO erforderliche Prüfung des Tax-CMS in der Außenprüfung zwar nicht ersetzen. Die Einholung einer solchen Bescheinigung kann die Unternehmen aber auf die Wirksamkeitsprüfung im Rahmen der Außenprüfung vorbereiten und dem Außenprüfer als Unterstützung bei deren Durchführung dienen. Dies könnte zu einer Beschleunigung der Wirksamkeitsprüfung im Rahmen der Außenprüfung führen und damit zur Erlangung der Prüfungserleichterungen beitragen. Voraussetzung für die Durchführung einer Wirksamkeitsprüfung ist aus unserer Sicht, dass ein Unternehmen ein Tax-CMS für bestimmte Steuerarten implementiert, über einen längeren Zeitraum operativ umgesetzt und laufend aktualisiert hat.

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