Neue Lohnsteuerrichtlinien 2023

Die letzte große Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) liegt mittlerweile acht Jahre zurück. Seit den Änderungsrichtlinien 2015 haben sich Gesetzes- sowie Rechtsprechungsänderungen ergeben und Verlautbarungen der Finanzverwaltung wurden aktualisiert bzw. neu gefasst, die nun in die LStR 2023 eingeflossen sind.

Praxisrelevante Änderungen

Neben den wenigen echten inhaltlichen Neuregelungen wurden vor allem redaktionelle Änderungen, wie die Anpassung von überholten Begrifflichkeiten vorgenommen. So wurde beispielsweise das grundlegend überarbeitete Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2022 in die Ausführungen zur Bewertung von Sachbezügen und zum Bezug von Waren und Dienstleistungen (R 8.1 und R 8.2) integriert. Darüber hinaus sind in den neuen LStR 2023 vermehrt Klarstellungen zu finden. So wird im Rahmen steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (R 3b) z. B. der Begriff der Arbeitsstätte im Sinne einer eindeutigen Regelung näher bestimmt oder der „umgekehrte Fall“ von Familienheimfahrten (Besuchsfahrten des Ehegatten) bei doppelter Haushaltsführung (R 9.11) im Zusammenhang mit Werbungskosten konkretisiert.

Begrenzung von Aufmerksamkeiten auf die im Haushalt lebenden Angehörigen

Eine praxisrelevante Neuregelung wurde demgegenüber in den Ausführungen zu steuerfreien Aufmerksamkeiten (R 19.6) aufgenommen. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen, wie z. B. Blumen, Bücher, Präsentkörbe oder Genussmittel, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten oder deren Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwenden. Typische besondere persönliche Ereignisse sind beispielsweise der Geburtstag, die Geburt des Kindes sowie die Verlobung oder Hochzeit. Feiertage, wie Ostern oder Weihnachten fallen nicht unter die Regelung. Liegt eine Aufmerksamkeit vor, ist diese steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert der Sachzuwendung 60 Euro nicht übersteigt.

Da es sich bei den 60 Euro steuerlich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt, ist die Sachzuwendung bei Überschreiten des Werts in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Allerdings ist die Freigrenze kein Jahresbetrag, sodass die Regelung bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Ereignisses mehrfach im Jahr oder gar in einem Monat ausgeschöpft werden kann.

Die neuen LStR 2023 grenzen den Anwendungsbereich der Regelung nun insofern ein, dass der Begriff der Angehörigen auf die im Haushalt der Beschäftigten lebenden Angehörigen beschränkt wird. Diese Regelung verringert nicht nur den Kreis der Berechtigten, sondern wird im Zweifel auch dazu führen, dass eine Zuwendung als steuer- und beitragspflichtig behandelt werden muss, da Arbeitgeber die häusliche Situation ihrer Beschäftigten in den meisten Fällen weder kennen noch überprüfen können.

Bedeutung für die Praxis

Die überarbeiteten LStR 2023 sind seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden.

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Autorin

Laura Blumeroth
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.