Aktuelles aus dem Bereich Lohnsteuer

Angesichts der stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel hat der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Maßnahmen beschlossen. Die Maßnahmen sollen die finanziellen Belastungen für Bürger*innen abfedern.

Inflationsausgleichsprämie

Für den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit Blick auf die steigenden Energiepreise und Lebenshaltungskosten durch die neue Inflationsausgleichsprämie unterstützen (§ 3 Nr. 11c EStG).

Danach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zusatzleistungen in Form von Zuschüssen oder Sachleistungen gewähren. Dabei profitieren Unternehmen und Beschäftigte von einer vorübergehenden Steuer- und Sozialabgabenbefreiung für Zusatzleistungen bis maximal 3.000 €. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist aber, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

An den erforderlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt zum Beispiel ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Gehaltszahlung.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Begünstigungszeitraum auch mehrere Leistungen gewähren. Die Steuer- und Abgabenbefreiung greift jedoch nur, bis der Freibetrag von insgesamt 3.000 € ausgeschöpft ist.

Zudem kann die Steuerbefreiung für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen zu ein- und demselben Arbeitgeber.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der Inflationsausgleichsprämie in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie nicht um eine staatliche Leistung an alle Bürger*innen handelt und sie vielmehr zusätzlich vom Arbeitgeber finanziert werden soll, besteht kein Rechtsanspruch auf die Zahlung. Jeder Arbeitgeber darf selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe er seinen Beschäftigten einen Inflationsausgleich gewähren will und kann. Im eigenen Interesse sollte der Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten demnach sehr deutlich machen, dass es sich um eine einmalige freiwillige Sonderleistung handelt, die keinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen begründet. Im Übrigen sollte der Arbeitgeber bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie – wie immer – eine willkürliche Ungleichbehandlung seiner Beschäftigten vermeiden.

Energiepreispauschale für Rentner*innen

Nachdem im September 2022 zunächst nur Erwerbstätige einen finanziellen Ausgleich angesichts der hohen Energiekosten erhalten haben, hat der Bundesrat jetzt auch grünes Licht für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende gegeben. Nach dem Gesetz profitieren Rentnerinnen und Rentner, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz haben und ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Zahlung in Höhe von 300 € erfolgt automatisch (ohne Antragstellung) über die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen. Die Sonderzahlung ist einkommensteuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Hinweis: Rentner*innen, die die Energiepreispauschale bereits im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit erhalten haben, können jetzt erneut profitieren. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Eine Anspruchsberechtigung ist in beiden Personenkreisen möglich.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.