BMF erläutert Steuervergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit Schreiben vom 16. November 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Anwendungshinweise zu den §§ 3 Nr. 39 und 19a EStG veröffentlicht. Diese Vorschriften zur steuerlichen Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen waren durch das sog. Fondsstandortgesetz mit Wirkung zum 1. Juli 2021 neu gefasst worden.

Hintergrund

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlich oder verbilligt Beteiligungen am eigenen Unternehmen, so unterliegt der daraus resultierende Vorteil für die Beschäftigten als Sachzuwendung grundsätzlich der Lohnsteuer. Zum 1. Juli 2021 wurde einerseits der dafür einschlägige Freibetrag von bisher 360 Euro auf 1.440 Euro pro Jahr deutlich erhöht (im Koalitionsvertrag für die neue Legislaturperiode ist auf Seite 30 mittlerweile bereits eine weitere Anhebung des Freibetrags vereinbart). Andererseits wurden neue Sonderregelungen für Start-up-Beteiligungen geschaffen (§ 19a EStG), die es zur Vermeidung von sog. „Dry-Income-Problemen“ ermöglichen, die Besteuerung um maximal zwölf Jahre zu verschieben (vgl. Mazars-Steuernewsletter 2/21).

Voraussetzungen des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG

Das BMF gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerfreibetrags. Dabei stellt es u. a. klar, dass virtuelle Beteiligungen nicht begünstigt sind. Der Freibetrag wird ferner nur gewährt, wenn die Vermögensbeteiligung allen Arbeitnehmern offensteht. Hierzu enthält das Schreiben einige wenige Ausnahmen, z. B. Organmitglieder und Mandatsträger, die nicht einbezogen werden müssen. Die Aufzählung soll abschließend sein. Weiter weist das BMF darauf hin, dass die Konditionen nicht für alle Beschäftigten einheitlich sein müssen.

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, der für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021 gilt. Wurden in der ersten Jahreshälfte Beteiligungen mit einem Wert von über 360 Euro an Mitarbeiter überlassen, ist der Lohnsteuerabzug rückwirkend zu deren Gunsten zu korrigieren.

Anwendung des Steueraufschubs nach § 19a EStG

Der Lohnsteueraufschub wird nur Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gewährt und ändert nichts an der Einkunftsart. Der Lohnsteuer unterliegt weiter nur der Vorteil aus der Übertragung der Beteiligung an sich. Zinsen, Gewinnanteile und Veräußerungsgewinne aus der übertragenen Beteiligung sind nach § 20 bzw. nach § 17 EStG zu versteuern. Verliert die Beteiligung im Zeitraum der aufgeschobenen Besteuerung an Wert, ist nur der niedrigere tatsächliche Wert der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Die Sonderregelungen für Start-up-Beteiligungen sind nur anwendbar, wenn die Beteiligungen nach dem 30. Juni 2021 übertragen wurden. Außerdem gilt ein Zusätzlichkeitserfordernis, so dass Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen sind. Zu beachten ist, dass die vorläufige Nichtbesteuerung nur im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber angewendet werden kann und dass es keine Entsprechung in der Sozialversicherung gibt.

Bedeutung für die Praxis

Das neue BMF-Schreiben enthält wenig Überraschendes. Insbesondere die Erläuterungen zur Wertermittlung des lohnsteuerlichen Vorteils bleiben oberflächlich. Fehlen aktuelle Verkäufe am Markt, wird der Arbeitgeber bei der Bewertung kaum auf externe Unterstützung verzichten können. Nach der Wertfindung kann der Arbeitgeber allerdings eine Bestätigung des Betriebsstättenfinanzamts im Rahmen einer gebührenfreien Anrufungsauskunft verlangen. Zum Betriebsausgabenabzug der vergünstigt an Beschäftigte übertragenen Beteiligungen bleiben weitere Fragen offen.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.