Unselbstständige Nebenleistungen zu Hotelübernachtungen können ermäßigt zu besteuern sein

Die reine Beherbergungsleistung unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Für Frühstück, Spa und andere Leistungen, die zusammen mit der Übernachtung angeboten werden, gilt hingegen bis jetzt der Regelsteuersatz; das Entgelt ist entsprechend aufzuteilen. Dies könnte unionsrechtswidrig sein. Der BFH hat deshalb in einem solchen Fall mit Beschluss vom 7. März 2022 (XI B 2/21) Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Hintergrund

Nach den EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen Talacre Beach Caravan Sales Ltd. (6. Juli 2006, C-251/05) sowie Kommission/Frankreich (6. Mai 2010, C-94/09) können Bestandteile einer einheitlichen Leistung unterschiedlich besteuert werden. Daher erschien es unbedenklich, dass der deutsche Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zwar für die Beherbergung selbst den ermäßigten Steuersatz anordnet, davon aber unmittelbar der Vermietung dienende weitere Leistungen ausnimmt. In der Rechtssache Stadion Amsterdam CV (18. Januar 2018, C-463/16) entschied der EuGH jedoch, dass sich bei zwei Leistungsbestandteilen, die zueinander im Haupt- und Nebenleistungs-Verhältnis stehen, der Steuersatz insgesamt nach der Hauptleistung richte.

Bereits 2021 hatte der V. Senat des BFH vor diesem Hintergrund dem EuGH einen Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt, bei dem es um eine nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG steuerfreie Vermietung eines Grundstücks ging, bei der Betriebsvorrichtungen von der Steuerfreiheit ausgenommen waren (26. Mai 2021, V R 22/20).

Die Frage, was dies alles für Beherbergungsumsätze bedeutete, drängte sich auf. Nun endlich konnte sich der BFH mit einem solchen Fall befassen. Es ging um ein Hotel, das zusammen mit der Übernachtung auch Frühstück und den Zugang zur hoteleigenen Badelandschaft anbot und dieses Leistungspaket insgesamt mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern wollte. Der XI. Senat des BFH hat hier die Vollziehung des betreffenden Umsatzsteuerbescheids mit der Begründung ausgesetzt, es sei ernstlich zweifelhaft, ob das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung „Stadion Amsterdam“ mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Er schloss sich damit der EuGH-Vorlage des V. Senats aus dem Jahre 2021 an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH wird mit Spannung erwartet und könnte den deutschen Gesetzgeber zur Neuregelung sowohl der Beherbergungsumsätze als auch der Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen zwingen.

Steuerpflichtige, die einheitliche Leistungen erbringen, deren Bestandteile für sich genommen unterschiedlich zu besteuern wären, sollten die entsprechenden Bescheide (weiterhin) offenhalten, wenn eine andere als die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung für sie günstiger wäre. Für Hotelbetreiber gilt dies angesichts des neuen BFH-Beschlusses ganz besonders, da hier ggf. eine erhebliche Steuerentlastung erwartet werden kann.

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Autorin

Nadia Schulte
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.