Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 verlängert

Während sich der Gesetzgeber noch bei der Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2019 schwertat, ging ihm dies für 2020 leichter von der Hand.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 wurde für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater erstellen lassen, bis zum 31.05.2022 verlängert (§ 149 Abs. 3 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO). Neu ist, dass dieses Mal auch die Abgabefrist für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selbst erstellen, verlängert wurde, nämlich bis zum 01.11.2021 (§ 149 Abs. 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 und 4 EGAO).

Bei diesen Fristverlängerungen handelt es sich um gesetzliche Fristverlängerungen, so dass die Steuerpflichtigen bzw. ihre Berater keinen Antrag auf Fristverlängerung stellen müssen. Wurde die Steuererklärung vom Finanzamt gem. § 149 Abs. 4 AO vorzeitig angefordert, muss allerdings dieses frühere Datum für die Abgabe der Steuererklärung eingehalten werden.

Eine weitergehende Verlängerung auf Antrag kann nur in Ausnahmefällen erreicht werden. Dazu muss man vortragen können, dass man ohne Verschulden daran gehindert war, die Erklärungsfrist einzuhalten. Arbeitsüberlastung ist kein Grund für eine Fristverlängerung.

Verspätungszuschläge bei Fristüberschreitung

Ein Überschreiten der Abgabefristen zieht Verspätungszuschläge nach sich (§ 152 AO). Verspätungszuschläge fallen ggf. nicht an, wenn

  • das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat (das kann auch rückwirkend erfolgen),
  • die Steuer auf 0 Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder
  • die festgesetzte Steuer nicht höher ist als die Summe der Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer).

Aber Achtung, dies ist kein Automatismus. In den vorgenannten Fällen liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob es Verspätungszuschläge festsetzt oder nicht.

Auch die Verzinsung beginnt später

Wie schon für 2019 beginnt auch für 2020 der Zinslauf später. Bisher galt, dass Steuernachzahlungen sowie Steuererstattungen für das Jahr 2020 ab dem 01.04.2022 zu verzinsen waren. Nach der neuen Gesetzeslage beginnt die Verzinsung ebenfalls erst drei Monate später, am 01.07.2022. Unklar ist aber noch die Zinshöhe. Lesen Sie dazu unsere Mandanteninformation sowie unseren Beitrag in diesem Newsletter zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen gem. § 238 AO.

Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei coronabedingtem Fristversäumnis

Unverändert besteht die im ersten Newsletter dieses Jahres angesprochene Möglichkeit, bei einem Fristversäumnis (z. B. für die Abgabe einer Steuererklärung oder die Einlegung eines Einspruchs) sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (= die Frist gilt als nicht abgelaufen) zu beantragen und gleichzeitig die fristgebundene Handlung (z. B. die Einreichung der Steuererklärung oder die Einlegung des Einspruchs) nachzuholen, wenn die Nichteinhaltung der Frist coronabedingt war. Das muss man allerdings im Einzelnen darlegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist übrigens nicht nur coronabedingt möglich. Sie ist gem. § 110 AO generell möglich, wenn man ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. An solche Anträge werden aber hohe Anforderungen gestellt.

Fazit

Die Verlängerung der Fristen verschafft notwendige Planungssicherheit in einer Zeit, in der wir die Pandemie leider noch längst nicht überwunden haben.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.