Lohnsteuerliche Behandlung der betrieblichen Kfz-Überlassungen an Mitarbeitende

Mit Schreiben vom 3. März 2022 (BStBl. I 2022, 232) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Auffassung der Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der betrieblichen Kraftfahrzeug-Überlassung an Arbeitnehmer*innen neu gefasst und ersetzt damit das bisherige Schreiben vom 4. April 2018 (BStBl. I 2018, 592).

Wesentliche Änderungen

Die aktualisierte Fassung erweitert u. a. den Begriff der Kraftfahrzeuge auf Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.

Bemerkenswert ist, dass die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach Ansicht des BMF nun auch zur Anwendung kommen soll, wenn das Fahrzeug im gesamten Kalendermonat tatsächlich nicht für solche Fahrten genutzt wurde. Das weicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Nach Ansicht des BFH reicht für den 0,03 %-Zuschlag eine bloße Nutzungsmöglichkeit nicht aus, da es auf die tatsächliche Nutzung ankomme (BFH, Urteil vom 4. April 2008 – VI R 85/04, BStBl. II 2008, 887).

Die tatsächliche (geringere) Nutzung des Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte soll nach Ansicht des BMF nur noch bei Anwendung der auf das Kalenderjahr bezogenen Einzelbewertung zulässig sein. Dabei ist ein Methodenwechsel nach Ansicht der Finanzverwaltung innerhalb des Kalenderjahres grds. unverändert ausgeschlossen. Die Neufassung gestattet nun aber explizit eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) im laufenden Kalenderjahr bzw. bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung wie es in der Praxis bereits üblich war.

Hinsichtlich der Behandlung von Zuzahlungen des*der Mitarbeiters*Mitarbeiterin bezieht die Finanzverwaltung den BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 (VI R 19/8, BStBl. II 2021, 761) ein. Danach sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des*der Mitarbeiters*Mitarbeiterin für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

Autorinnen

Ines Otte
+49 30 208 88 1354

Laura Blumeroth
+49 30 208 88 1375

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.