9-Euro-Ticket und ÖPNV-Zuschüsse des Arbeitgebers

Viele Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter*innen durch Zuschüsse zu deren Tickets im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und profitieren dabei seit einigen Jahren von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Solche Zuschüsse sind allerdings der Höhe nach auf die tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin beschränkt.

Für die Monate Juni bis August 2022 wurde nun ein deutschlandweit in Bussen und Bahnen des Nah- und Regionalverkehrs geltendes Ticket zum Monatspreis von 9 Euro eingeführt. Es handelt sich um ein einmaliges und zeitlich begrenztes Sonderangebot, das zum einen die gestiegenen Energie- und Spritpreise für Bürger*innen kompensieren und zum anderen den ÖPNV als umweltfreundliche Alternative zum Pkw attraktiver machen soll. Auf bestehende ÖPNV-Abos kommt das 9-Euro-Ticket automatisch zur Anwendung, d. h., die regulären Preise werden von den Verkehrsunternehmen auf 9 Euro reduziert.

Aktuelle Frage

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Arbeitgeberzuschüsse lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind, wenn sie die Kosten für das 9-Euro-Ticket überschreiten.

Nichtbeanstandung durch Finanzämter

Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets geäußert (BMF-Schreiben IV C 5 – S 2351/19/10002 :007). Danach wird es für die Monate Juni, Juli und August 2022 für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Arbeitgeberzuschüsse die Aufwendungen des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin im Kalendermonat übersteigen, solange die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2022 nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Übersteigen die Zuschüsse die Gesamtaufwendungen des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin bezogen auf das Kalenderjahr 2022, ist der Differenzbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zudem stellt das BMF klar, dass die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen die Entfernungspauschale des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin mindern und vom Arbeitgeber zu bescheinigen sind.

Autorin

Ines Otte
+49 30 208 88 1354

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.