Überblick über die verfahrensrechtlichen Erleichterungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie und ihre aktuelle Laufzeit

Da durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstehen, hat das BMF eine vorläufige Verlängerung von verfahrensrechtlichen Erleichterungen für die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, beschlossen und per Schreiben vom 18. März 2021 (BStBl. I 2021, 337) mitgeteilt. Für das zweite Halbjahr 2021 ist noch ungewiss, ob die Maßnahmen auslaufen oder nochmals verlängert werden. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über den Status quo.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ betroffen sind, konnten bis zum 30. Juni 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlos Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung der bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. September 2021 zu gewähren.

Über den 30. September 2021 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Die Anträge können nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren

Bis zum 30. Juni 2021 konnte im vereinfachten Verfahren Vollstreckungsaufschub bis zum 30. September 2021 für bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordene Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) beantragt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt mitgeteilt hat, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen ist.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubes für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlos Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen an die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Vergleichbare Verwaltungsanweisungen bestehen für die Gewerbesteuer

Für die Gewerbesteuer haben die Landesfinanzbehörden durch ihren gleichlautenden Erlass vom 25. Januar 2021 für alle Bundesländer vergleichbare Regelungen abgestimmt.

Fazit: In Anbetracht der dritten Welle der Corona-Pandemie war es nur folgerichtig, die Maßnahmen zu verlängern. Ob es weitere Verlängerungen geben wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Das Bedürfnis dafür besteht unverändert, da die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie noch lange nicht überwunden sind. Wir stehen in vielen Branchen erst am Anfang einer langsam wiederkehrenden Normalisierung.

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Autor*innen:

Bernd Schult

Thuy Linh Nguyen

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.