Keine Zustimmung des Finanzamts für Verlagerung elektronischer Buchführung und Aufzeichnungen in das EU-Ausland mehr erforderlich

Grundsätzlich müssen Unternehmen ihre Bücher im Inland führen und aufbewahren. Aufgrund der Globalisierung spielt die elektronische Buchführung im Ausland für Unternehmen mit internationalen Beziehungen in der Praxis allerdings eine wichtige Rolle. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der Gesetzgeber deshalb seit längerem die Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen in das Ausland. Eintrittstor für die Verlagerung war bisher in allen Fällen ein schriftlicher oder elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt.

Seit dem 29. Dezember 2020 gilt aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 nunmehr eine erfreuliche Erleichterung auf europäischer Ebene.  

Verlagerung in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union – endlich – ohne Zustimmung des Finanzamts zulässig

Künftig ist eine Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen in das EU-Ausland ohne vorherige Zustimmung des Finanzamtes möglich. Nach dem neuen § 146 Abs. 2 a AO müssen Steuerpflichtige bei einem solchen Vorgehen allerdings weiterhin sicherstellen, dass der Datenzugriff für den deutschen Fiskus in vollem Umfang gewährleistet ist.

Zustimmungserfordernis bei Verlagerung in einen Staat außerhalb der EU bleibt bestehen

Keine Erleichterung erfährt hingegen die Verlagerung elektronischer Buchführung und elektronischer Aufzeichnungen in einen Staat außerhalb der EU. In diesen Fällen ist weiterhin die Bewilligung eines Antrags durch das Finanzamt gemäß § 146 Abs. 2 b AO erforderlich.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seiner Verfügung vom 29. Januar 2021 – S 0316.1.1-3/7 St 43 – ausführlich zu den Voraussetzungen für die Zustimmung des Finanzamtes Stellung genommen:

Steuerpflichtige müssen weiterhin einen schriftlichen oder elektronischen Antrag mit einer detaillierten Beschreibung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 16 ff. AO. Die Bewilligung des Antrags hängt ferner davon ab, ob die Steuerpflichtigen ihren steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit ordnungsgemäß nachgekommen sind, der Datenzugriff in vollem Umfang möglich ist und ob die Besteuerung durch die Verlagerung künftig nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung der Besteuerung ist dann anzunehmen, wenn keine vergleichbare lückenlose Prüfung, wie bei Steuerpflichtigen im Inland, möglich ist. Dementsprechend bedarf es hier weiterhin einer Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland.

Fazit: Die Existenz der Europäischen Union kommt manchmal überraschend spät bei den gesetzlichen Bestimmungen an. Dass sie nun auch endlich die Möglichkeit der Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen einräumt, ist nicht nur für international agierende Unternehmensgruppen eine lang erwartete Erleichterung, sondern schafft auch für viele kleinere mittelständische Unternehmen neue Optionen für die Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen bei gleichzeitigem Bürokratieabbau.

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Autor*innen:

Bernd Schult

Laura Blumeroth

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.