FG Köln: Kein Untergang eines verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a EStG nach schädlichem Anteilseignerwechsel

Nach dem FG Köln findet die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG auf verrechenbare Verluste nach § 15a EStG keine Anwendung (Urteil v. 28. Oktober 2021 – 1 K 2563/17.

Hintergrund

Fraglich war im Urteilsfall, ob der vollständige (mittelbare) Anteilseignerwechsel an der Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft (KG), welche aus ihrer Geschäftstätigkeit hohe Verluste erzielt hat, zu einem Untergang der verrechenbaren Verluste nach § 15a EStG auf Ebene der Kommanditistin (einer GmbH) führt. Die Kommanditistin war Klägerin in dem Verfahren.

Gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sind nicht genutzte Verluste einer Körperschaft (sowie von nachgelagerten Körperschaften) vollständig nicht mehr abziehbar, sofern mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft in einem Fünf-Jahres-Zeitraum übertragen werden (sog. schädlicher Beteiligungserwerb).

Nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust einer Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Soweit das Ausgleichs- bzw. Abzugsverbot greift, darf ein solcher Verlust nur mit zukünftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden (sog. verrechenbarer Verlust).

Urteil – kein Untergang eines verrechenbaren Verlusts gemäß § 15a EStG

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung werden nach Ansicht des erkennenden Gerichts die verrechenbaren Verluste des Kommanditisten einer KG nach § 15a EStG nicht von der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG erfasst.

§ 8c KStG betrifft ausschließlich „nicht genutzte Verluste“ einer Körperschaft. Die Regelung des § 15a EStG führe jedoch dazu, dass Verluste einer Personengesellschaft bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos überhaupt nicht zur beteiligten Körperschaft durchdringen können und auf der Ebene der Körperschaft somit noch keine nutzbaren Verluste darstellen. Eine wirtschaftliche Belastung mit den verrechenbaren Verlusten tritt auf Ebene der Mitunternehmer-Körperschaft vielmehr erst dann ein, wenn und soweit später Gewinne entstehen bzw. die Personengesellschaft liquidiert oder der Mitunternehmeranteil veräußert wird.

Damit liegen nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für einen Verlustwegfall gemäß § 8c KStG hinsichtlich der § 15a EStG-Verluste nicht vor.

Bedeutung für die Praxis

Die – u. E. zutreffende – Entscheidung des FG Köln ist aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Die Gerichtsentscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene FA hat zwischenzeitlich Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des FG Köln eingelegt (Az. beim BFH: IV R 27/21).

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.