Zuwendungsempfängerregister – Digitalisierung der Spendenbescheinigung

Nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30. August 2023 soll ab dem 1. Januar 2024 ein Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichtet werden. In dem Online-Register werden vom BZSt alle begünstigten Zuwendungsempfänger nach § 10b sowie § 34g EStG aufgenommen. Dies sind:
  • steuerbegünstigte Körperschaften, wie Vereine und Stiftungen,
  • Parteien,
  • Wählervereinigungen,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften
  • und auch die im europäischen Raum tätigen vom BZSt als im Inland steuerbegünstigt anerkannte Organisationen.

Das Register beim BZSt wird öffentlich einsehbar sein. Die Daten werden von den Finanzämtern dem BZSt übermittelt. Sie können vom Zuwendungsempfänger ergänzt oder geändert werden. Die steuerbegünstigten Körperschaften sollten bis zum Ende des Jahres prüfen, ob dem Finanzamt die notwendigen Daten für die Aufnahme in das Register vorliegen.

Es bleibt abzuwarten, ob durch das Register der gesetzliche Vertrauensschutz an die Steuerbegünstigung von Körperschaften ausgeweitet wird und beispielsweise der Nachweis der Steuerbegünstigung des Zuwendungsempfängers bei Weiterleitung von finanziellen Mitteln nach § 58a AO nicht mehr erforderlich ist.

Mithilfe des Registers soll ab dem 1. Januar 2025 ein automatisiertes Spendenabzugsverfahren geschaffen werden. Erteilt der*die Spender*in der steuerbegünstigten Körperschaft eine Vollmacht, wird die Zuwendungsbestätigung elektronisch direkt an das Finanzamt übermittelt. Das Ausstellen einer manuellen Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster kann somit entfallen. Der*Die Spender*in erhält eine Nachricht über die übermittelten Daten und kann die Daten zum Ausfüllen der Steuererklärung beim Finanzamt abrufen, ähnlich wie bei dem Abruf der Versicherungsbeiträge oder der Lohndaten.

Bisher kann eine Zuwendungsbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt nur bei Spenden bis zur Höhe von 300 € oder in Katastrophenfällen nach § 50 Abs. 3 EStDV entfallen, wenn die Zahlung der Spende durch den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung belegt werden kann.

Der Gesetzesentwurf wurde am 13. Oktober 2023 zum ersten Mal im Bundestag beraten und an die zuständigen Ausschüsse weitergeleitet. Nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag bedarf das Gesetz der Zustimmung durch den Bundesrat.

Autorin

Christiane Bremer
Tel: + 49 30 208 88 1171

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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