Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

Mit Urteil vom 28. August 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun wiederholt an seiner vorherigen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer erbringt (Az. V B 44/22).

Historie

Ursprünglich entschied der BFH bis vor einigen Jahren gegensätzlich, sodass eine Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer in Betracht kam. Seit den Entscheidungen des BFH vom 22. November 2018 (V R 65/17) und vom 7. Mai 2020 (V R 1/18) wird nunmehr vertreten, dass nicht die Bruchteilsgemeinschaft selbst unternehmerisch tätig ist, sondern eine anteilige Leistungserbringung der Miteigentümer erfolgt. Insofern hält der BFH an seiner neueren Rechtsprechung fest.

Begründung des BFH

Die Argumentation des BFH orientiert sich am Unternehmerbegriff, insbesondere der Definition des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Unternehmer sei danach, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Da nach Auffassung des BFH die Bruchteilsgemeinschaft lediglich einen rechtlichen Zustand beschreibt und die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Tätigkeiten ausüben kann, werden die Voraussetzungen an einen Unternehmer nicht erfüllt. Damit bewegt sich der BFH auf der Rechtsprechungslinie des EuGH.

Die ergänzende Einführung in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, „unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist“, änderte für den konkreten Sachverhalt nichts, da diese Ergänzung erst für Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2023 gilt und somit nicht entscheidungsrelevant war. Dennoch lassen die Erläuterungen des BFH vermuten, dass dieser auch in Zukunft die Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft eher ablehnen dürfte, da weiterhin keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung durch die Bruchteilsgemeinschaft ausgeübt werden kann.

Einschätzung

Die Entscheidung des BFH überrascht nicht, da sie die vorherige Rechtsprechung fortsetzt. Interessant ist der Hinweis des BFH auf die Regelung des § 176 AO, der eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht zulässt, sofern sich die Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts geändert hat.

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Autoren

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