Entlastungsfähige Erdgasmengen für KWK-Anlagenbetreiber – was ändert sich mit der Anpassungsnovelle zum EWPBG?

KWK-Anlagenbetreiber, die eine Entlastung für das zur Energieerzeugung eingesetzte Erdgas in Anspruch nehmen wollen, müssen gegebenenfalls eine Meldung an ihren Erdgaslieferanten übermitteln. Zu den Einzelheiten dieser Meldepflicht habe wir Sie in unserem Schreiben vom 22. Februar 2023 informiert.

Im aktuell geltenden Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) ist der 1. März 2023 als Frist zur Meldung aufgeführt. Wie sich jedoch zeigte, haben bei Weitem nicht alle KWK-Anlagenbetreiber fristgerecht gemeldet – wohl auch weil die Umsetzungsfrist vom Gesetzgeber zu knapp bemessen wurde: Zwischen dem Inkrafttreten des EWPBG und dem 1. März 2023 lagen gerade einmal neun Wochen. Wurde diese sehr kurz bemessene Frist versäumt, beträgt die Jahresverbrauchsmenge für die Entnahmestelle „null“, sodass KWK-Anlagenbetreiber für das gesamte Jahr 2023 keine Entlastung erhalten. Darauf, dass dieses Ergebnis eine unangemessene Härte für KWK-Anlagenbetreiber darstellt, haben der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) zuletzt hingewiesen. Der Gesetzentwurf zur Änderung des EWPBG und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG), die sog. Anpassungsnovelle, sieht nun eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Mai 2023 vor. Daneben wird die Pönale für den Fall abgeschwächt, dass KWK-Anlagenbetreiber die Frist 31. Mai 2023 versäumt haben.

Folgende Fragen dürften sich nun für Sie als Energieversorger oder KWK-Anlagenbetreiber stellen:

Was ist zu tun, wenn schon innerhalb der Frist des 1. März 2023 gemeldet wurde?

Ist die Meldung bereits zum 1. März 2023 erfolgt, liegt jedenfalls eine fristgerechte Meldung vor. Damit ist aus unserer Sicht nichts mehr zu veranlassen.

Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn noch nichts gemeldet wurde, aber bis zum 31. Mai 2023 eine Meldung erfolgt ist?

Erfolgte die Meldung fristgerecht bis zum 31. Mai 2023, wird die Jahresverbrauchsmenge nach der neuen gesetzlichen Formulierung rückwirkend angepasst.

Dabei geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass die Jahresverbrauchsmenge von KWK-Anlagen für das Jahr 2023 vorläufig „null“ beträgt, was bedeutet, dass Betreibern von KWK-Anlagen zunächst keine Entlastung gewährt wird. Erst im Falle einer Meldung durch den KWK-Anlagenbetreiber entsteht rückwirkend der Anspruch auf Entlastung – auch für die bisherigen Monate Januar bis Mai 2023.

Was passiert, wenn die Frist des 31. Mai 2023 versäumt wurde und eine Meldung nachträglich erfolgt?

Wenn die Frist des 31. Mai 2023 hingegen versäumt wurde, findet keine rückwirkende Anpassung statt. Die Reduzierung der Jahresverbrauchsmengen auf „null“ für das gesamte Jahr 2023, wie dies unter der aktuellen Regelung der Fall ist, soll künftig jedoch nicht mehr erfolgen.

Meldet ein KWK-Anlagenbetreiber seine Mengen erst nach Fristablauf, beträgt die Jahresverbrauchsmenge für vergangene und bereits begonnene Kalendermonate „null“. Konkret bedeutet dies, dass ein KWK-Anlagenbetreiber, der erst am 15. Juni 2023 meldet, den Entlastungsanspruch für die vollen sechs Monate, also Januar bis einschließlich Juni 2023, verliert. Nach der Meldung kann jedoch hinsichtlich zukünftiger Kalendermonate eine Entlastung erfolgen, im vorstehenden Beispiel also ab dem 1. Juli 2023.

Wann tritt die gesetzliche Änderung in Kraft?

Wir gehen aktuell davon aus, dass die Anpassungsnovelle zum EWPBG und zum StromPBG noch vor der parlamentarischen Sommerpause (30. Juni 2023) verabschiedet und anschließend in Kraft treten wird. In diesem Zusammenhang bleibt zu hoffen, dass aktuelle Meinungsverschiedenheiten in der Regierungskoalition das Gesetzgebungsverfahren nicht behindern.

Autoren

Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750

Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65 1613

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.