Gesetzgeber beschließt steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie

Als Antwort auf die massiv gestiegenen Verbraucherpreise haben Bundestag und Bundesrat Ende 2022 die sog. Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Damit können Arbeitgeber*innen seit dem 26. Oktober 2022 ihren Arbeitnehmer*innen steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 € gewähren.

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ und des sog. „dritten Entlastungspakets“ des Bundes, das am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist. Die Prämie soll einen Anreiz für Unternehmen setzen, für Arbeitnehmer*innen steuerlich begünstigte zusätzliche Zahlungen zu leisten, um die gestiegenen Verbraucherpreise in der Bevölkerung abzumildern und den derzeit erheblichen realen Kaufkraftverlust der Arbeitnehmer*innen mittels der Sonderzahlung abzufedern. Die Prämie beruht auf § 3 Nr. 11 c EstG und kann bis zum 31. Dezember 2024 auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Regelung ist vergleichbar mit der Corona-Prämie, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 begünstigt ausgezahlt werden konnte (§ 3 Nr. 11a EstG).

Es handelt sich bei der Inflationsausgleichprämie um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und nicht etwa auf den Arbeitslohn angerechnet oder anstatt bereits vereinbarter Lohnerhöhungen oder Sonderzahlungen gezahlt wird. Es muss sich vielmehr um eine „echte Zusatzleistung“ handeln, auf die der Arbeitnehmer bislang keinen Anspruch hatte. Eine Finanzierung im Wege der Entgeltumwandlung ist nicht möglich.

Die Beschäftigten und die Unternehmen profitieren beide von der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie. Für die Beschäftigten ist sie attraktiv, da diese die zusätzliche Leistung ohne Abzüge erhalten. Die Unternehmen auf der anderen Seite müssen keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abführen und können die zusätzlichen Personalkosten als Betriebsausgaben steuermindernd abziehen.

Hinweise für die Praxis

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist für Arbeitgeber*innen freiwillig. Arbeitnehmer* innen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Prämie. Es handelt sich lediglich um eine abgaben- und steuerrechtliche Begünstigung für den Fall, dass die Prämie – auf freiwilliger Basis – gezahlt wird. Etwas anderes kann sich allerdings ggf. aus dem sog. Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, wenn der Arbeitgeber Beträge in unterschiedlicher Höhe an verschiedene Arbeitnehmergruppen auszahlt bzw. bestimmte Arbeitnehmergruppen aus der Prämienzahlung ausschließt und kein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung der Arbeitnehmer*innen vorliegt.

Trotz der Freiwilligkeit ist bzw. war die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie bereits Gegenstand verschiedener Tarifvertragsverhandlungen. Die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemischen Industrie und des Baugewerbes haben die Zahlung einer Inflationsprämie bereits vereinbart. Auch in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes wird die Inflationsausgleichsprämie ein Thema sein. Sollte die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie Bestandteil eines Tarifvertrages sein oder werden, ist der sog. Tarifvorrang zu beachten.

Sofern Unternehmen die Prämie vor Abschluss der Tarifverhandlungen auszahlen wollen, wäre ggf. u. a. darauf zu achten, dass die Höhe des Prämienbetrages auf die spätere tariflich vereinbarte Prämienhöhe begrenzt ist (z. B. durch schriftliche Vereinbarung).

Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser bei Fragen der Gestaltung und Verteilung der Prämie gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung ist eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber* in und Arbeitnehmer*in über die Auszahlung der Prämie grundsätzlich nicht erforderlich. Auch die Auszeichnung der Zahlung (oder Sachleistung) als Inflationsausgleichsprämie ist nicht zwingend. Es sollte jedoch beachtet werden, dass gegenüber den Arbeitnehmer*innen der Zusammenhang der Zahlung mit den Preissteigerungen deutlich gemacht wird. Dies kann in beliebiger Form geschehen, etwa durch entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung. Insbesondere dann, wenn die Prämie in Teilbeträgen geleistet wird, ist zu empfehlen, Auszahlungen oder ggf. bestehende Vereinbarungen vorsorglich mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen, um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern.

Autor*innen

Gudrun Egenolf
Tel: +49 30 208 88 1130

Maximilian Sprakel
Tel: +49 30 208 88 1633

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.