Neue „Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte“ (FFVAV)

Am 5. Oktober 2021 ist die neue „Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte“ (FFVAV) in Kraft getreten. Durch die Neuerungen werden die Vorgaben der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte der Energieeffizienz-Richtlinie II sowie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im nationalen Recht umgesetzt.

Die Regelungen der FFVAV finden auf alle Verträge und Kunden von Wärme- und Kälteversorgern Anwendung, ohne dass die Möglichkeit einer Abweichung besteht. Sie regelt die Pflichten bzgl. der Verbrauchserfassung, der Abrechnung und der Bereitstellung von Informationen.

Die Messeinrichtungen an der Übergabestation müssen die mess- und eichrechtlichen Vorschriften erfüllen und den tatsächlichen Verbrauch des Kunden präzise widerspiegeln. Die Fernablesbarkeit muss bei neu eingebauten Messeinrichtungen gegeben sein; bestehende Messeinrichtungen sind bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend nachzurüsten. Die Messeinrichtungen müssen ferner Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. Falls die Messeinrichtungen an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen sind, gelten die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) hinsichtlich der technischen Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie der Einrichtung und Abrechnung des Messstellenbetriebs. Ist bereits ein Smart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom vorhanden, kann der Anschlussnehmer die Verbrauchserfassung der Fernwärme von einem Messstellenbetreiber, der ein Bündelangebot macht, durchführen lassen.

Die durch neue Messeinrichtungen eingesparten Kosten (z. B. durch entfallende Vor-Ort-Ablesung und spartenübergreifende Fernablesung) sind den Kunden transparent und offen darzulegen. Abrechnungsbzw. Verbrauchsinformationen sind den Kunden ferner unentgeltlich und auf Wunsch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt mindestens einmal jährlich. Bei fernablesbaren Messeinrichtungen sind Abrechnungs- bzw. Verbrauchsinformationen mindestens zweimal jährlich bzw. auf Verlangen des Kunden mindestens vierteljährlich zu übermitteln. Ab dem 1. Januar 2022 sind Abrechnungs- bzw. Verbrauchsinformationen, sofern fernablesbare Messeinrichtungen installiert sind, mindestens monatlich zu übermitteln.

Die dem Kunden übermittelten Rechnungen müssen bestimmte, klar und verständlich formulierte Informationen enthalten. Dazu zählen unter anderem

  • Informationen zu den geltenden Preisen und dem tatsächlichen Verbrauch,
  • Informationen über den aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger und der eingesetzten Gewinnungstechnologie im Gesamtmix im Durchschnitt des letzten Jahres,
  • die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen (Für Kunden, die mit Fernwärme oder -kälte aus technisch zusammenhängenden Fernwärme- oder Fernkältesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung unter 20 Megawatt versorgt werden, gilt diese Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022),
  • die auf Wärme erhobenen Steuern, Abgaben oder Zölle,
  • ein Vergleich in grafischer Form des aktuellen witterungsbereinigten Verbrauchs des Kunden mit dessen witterungsbereinigtem Verbrauch des letzten Jahres,
  • Vergleiche mit dem Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorie,
  • Kontaktinformationen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen (zu Energieeffizienzverbesserung, Kunden-Vergleichsprofilen und objektiven technischen Spezifikationen für energiebetriebene Geräte) eingeholt werden können,
  • Informationen über Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Messung und Abrechnung, über Dienste von Bürgerbeauftragten oder über alternative Streitbeilegungsverfahren, soweit anwendbar.

Darüber hinaus müssen Informationen über den Primärenergiefaktor und den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien in den Abrechnungen und auf der Internetseite enthalten sein. Auf Anfrage des Kunden sind Informationen über die Abrechnungen und den historischen Verbrauch einem vom Kunden benannten Energiedienstleister bereitzustellen.

Die FFVAV beabsichtigt mit der Bereitstellung der Abrechnungs- bzw. Verbrauchsinformationen, die Informationslage für die Kunden über ihren tatsächlichen Energieverbrauch zu verbessern. Hierdurch sollen die Kunden für weitere Energieeinsparungen sensibilisiert werden, um einen Beitrag zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 zu leisten.

Autor

Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.