Weitergabe der Gasbeschaffungs- und Gasspeicherumlage

Die Bundesregierung hat die „Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung“ (Gaspreisanpassungsverordnung – GaspreisanpassV) beschlossen, wonach ab dem 1. Oktober 2022 die „Gasbeschaffungsumlage“ (Gasumlage) erhoben wird.

Die Höhe der Gasumlage wurde am 15. August 2022 vom Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH (THE) veröffentlicht und beträgt 2,419 ct/kWh. Die Gasumlage kann alle drei Monate angepasst werden und ist bis zum 1. April 2024 befristet. Eine Anpassung kann daher erstmals zum 1. Januar 2023 erfolgen.

Daneben hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 29. Juli 2022 das Konzept für die Ausgestaltung einer Gasspeicherumlage genehmigt. Die Höhe der Gasspeicherumlage wird von THE voraussichtlich am 18. August 2022 veröffentlicht und ebenfalls ab dem 1. Oktober 2022 erhoben. Anpassungen erfolgen erstmals nach drei Monaten und dann jeweils nach sechs Monaten. Die letzte Umlageperiode dauert wiederum nur drei Monate und endet am 31. März 2025.

Damit treten zum 1. Oktober 2022 zwei neue Umlagen in Kraft, die die Gaspreise verteuern und Energieversorger vor große Herausforderungen stellen. Insbesondere ist unklar bzw. nicht explizit geregelt, wie und wann die Umlagen an Letztverbraucher weitergegeben werden können. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber könnte im September erfolgen.

In der Grundversorgung sind die sechswöchige Preisanpassungsfrist sowie die Anpassungszeitpunkte nur zum Ersten eines Monats gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GasGVV einzuhalten. Es wird zeitlich kaum umsetzbar sein, aufgrund der einzuhaltenden Fristen die Umlagen überhaupt bis zum 1. Oktober 2022 einzuführen. Die entsprechenden Vorbereitungen sollten bereits getroffen worden sein.

In Sonderkundenverträgen außerhalb der Grundversorgung sind die vertraglichen Regelungen zu Preisanpassungen – wie Fristen und Anpassungszeitpunkten – einzuhalten. Bei Fixpreisverträgen stellt sich darüber hinaus die Frage, ob die Umlagen überhaupt weitergegeben werden können.

Noch herausfordernder stellt sich die Rechtslage im Wärmesektor dar: Hier existieren in der Regel langfristige Verträge mit mathematisch wirkenden Preisänderungsklauseln, die bei einer gasbasierten Wärmeerzeugung u. a. an einen Erdgasindex gebunden sind. Hierüber kann die Umlage nicht an die Kunden weitergegeben werden. Auch hier stellt sich die Frage, ob eine Steuer- und Abgabenklausel oder ein Preisanpassungsrecht aus ergänzender Vertragsauslegung greifen würde. Auch beim Abschluss zukünftiger Neuverträge sollte ein besonderes Augenmerk auf die Berücksichtigung der neuen Umlagen geworfen werden.

Insgesamt stellt sich damit die Frage und die Herausforderung, wie Energieversorgungsunternehmen im Gas- und Wärmesektor entstehende Mehrkosten schnell und rechtssicher weiterreichen können. Dabei ist auch der sich verändernden sowie zeitlich begrenzten Natur der Umlagen in der Preisgestaltung Rechnung zu tragen. Angesichts des straffen zeitlichen Rahmens der Bundesregierung und der zu beachtenden Preisanpassungsfristen besteht hierbei ein rascher und effizienter Handlungsbedarf.

Es ist zwar zu hoffen, dass der Gesetzgeber nach der Sommerpause Anfang September die bestehenden Rechtsunsicherheiten noch beseitigt. Ob und wie das geschehen wird, ist allerdings offen.

Autor

Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.