Die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung sind nicht gebührenfähig

Die Kosten für die Oberflächenentwässerung von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dürfen nicht durch Benutzungsgebühren den Anliegern auferlegt werden. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke sind insoweit nicht Benutzer der Entwässerungsanlage (OVG Magdeburg vom 30. Mai 2022, Aktenzeichen 4 K 144/20).

Die Klage richtete sich gegen einen Zweckverband, der die Aufgabe der Niederschlagswasserentsorgung für seine Mitgliedskommunen wahrnimmt. Die Kläger haben die Einbeziehung von Kosten der Straßenentwässerung in Höhe von 1,832 Mio. € als gebührenfähige Abschreibungen in die Kalkulation des Gebührensatzes kritisiert.

Das OVG Magdeburg hat klargestellt, dass sichergestellt werden muss, dass die Grundstückseigentümer ausschließlich die Gebühren für die (private) Grundstücksentwässerung entrichten.

Wie dies umzusetzen ist, schreibt das hier einschlägige Kommunalabgabengesetz (Sachsen-Anhalt) nicht vor. Zulässig sei es, die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorab als „einrichtungsfremd“ auszusondern, das heißt von den Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung abzuziehen. Hierfür habe sich der Zweckverband entschieden. Ausweislich der den Gebührensätzen zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnungen sei der Straßenentwässerung ein separater Kostenanteil zugewiesen worden, um ihn dann als nicht gebührenfähigen Anteil entsprechend als Abzugskapital berücksichtigen zu können.

Allerdings wurde der erwartete Aufwand für die Betriebskosten für die Straßenoberflächenentwässerung nicht vorab abgezogen, sondern in die gebührenfähigen Kosten der Grundstücksentwässerung einbezogen.

Dies führt zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des KAG-LSA mit der Folge, dass die Gebührensätze unwirksam sind. Aus der Nichtigkeit der Regelungen zur Festsetzung der Gebührensätze folgt die Gesamtnichtigkeit des gesamten Gebührenteils der angegriffenen Satzung.

Mazars begleitet Ver- und Entsorgungsunternehmen bei der rechtssicheren Kalkulation von Gebühren und Entgelten.

Autor

Philipp Hermisson
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.