Inkrafttreten der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung am 28. Juli 2021 – Schutz der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ist am 28. Juli 2021 nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2021 Teil I, S. 3129 ff.) in Kraft getreten, nachdem das Bundeskabinett sie am 7. Juli 2021 beschlossen hatte.

Die Verordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung nach § 11 Abs. 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Sie setzt ein Eckpunktepapier der Bundesregierung um und berücksichtigt zudem einen Entschließungsantrag, den der Bundestag im Oktober 2020 angenommen hatte. Damit gelten rückwirkend für das gesamte Abrechnungsjahr 2021 die Ausnahmen zum Brennstoffhandelsgesetz (BEHG).

Die Bundesregierung will mit der Verordnung die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen erhalten und ihre Abwanderung ins Ausland zur Umgehung der seit Anfang 2021 in Deutschland geltenden CO2-Bepreisung in den Sektoren Verkehr und Wärme verhindern. Eine solche Verlagerung der Produktionsstätten ins Ausland hätte gleichzeitig die Verlagerung von Kohlenstoffdioxidemissionen (CO2) in Drittstaaten zur Folge und würde das Ziel eines effektiven Klimaschutzes konterkarieren (sog. Carbon Leakage).

Die Bundesregierung ermöglicht mit der Verordnung Unternehmen, die dem Brennstoffemissionshandel unterliegen und im grenzüberschreitenden und internationalen Wettbewerb tätig sind, eine finanzielle Kompensation, wenn die CO2-Bepreisung zu deren Benachteiligung führt.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfen regelt § 4 der Verordnung, wonach die antragstellenden Unternehmen einem beihilfefähigen Sektor angehören müssen und die entsprechenden in den §§ 10 bis 12 der Verordnung geregelten Gegenleistungen erbracht haben müssen.

Unter die dort aufgeführten Gegenleistungen fallen beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, des Energiemanagements und der Verringerung von CO2-Emissionen. Der überwiegende Anteil der erhaltenen Kompensationszahlungen muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden.

Grundlage für die Beurteilung der Verlagerungsrisiken ist zunächst die Sektorenliste des EU-Emissionshandels (EU-ETS). Die Verordnung enthält jedoch die Möglichkeit in einem nachgelagerten Prüfungsverfahren weitere Sektoren, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko besteht, festzustellen, vgl. §§ 18 ff. der Verordnung.

Ausgeschlossen ist die Gewährung der Beihilfen für Unternehmen, die sich zur Zeit der Antragstellung bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, § 4 Abs. 3 der Verordnung.

Darüber hinaus steht die Gewährung der Beihilfen gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit finanzieller Mittel im Bundeshaushalt für diesen Zweck. Ein Vertrauensschutz auf fortwährenden Erhalt der Mittel besteht damit nicht.

Ferner steht das neue Beihilfesystem gemäß § 27 der Verordnung noch unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt, wonach die BECV-Beihilfen erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach deren Maßgaben angewendet werden können.

Autor*innen

Denis Bogaczyk
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Anna Theresa Welskop
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