Bundesregierung einigt sich bei EEG-Novelle auf finanzielle Beteiligung von Kommunen

Nach Beschlussfassung am 24. Juni 2021 durch Bundesrat und Bundestag wurde am 26. Juli 2021 das Gesetzespaket zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht im Bundesgesetzblatt (BGBl 2021 Teil I, S. 3026 ff.) veröffentlicht. Damit können die Änderungen der EEG-Novelle am 27. Juli 2021 in Kraft treten.

Die Änderungen sehen u. a. Sonderausschreibungen ab 2022 für Wind- und Solarenergie, den Wegfall der EEG-Umlage und die Streichung des Ausschreibungsverfahrens zur Anschlussförderung von Windenergieanlagen an Land vor.

Darüber hinaus wurde der bisherige § 36k EEG 2021 gestrichen und durch einen neu gefassten § 6 EEG 2021 ersetzt. Dieser ermöglicht – neben Betreibern von Windenergieanlagen – auch erstmals von Freiflächenanlagen betroffenen Kommunen, einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anzubieten.

Die freiwillig an Kommunen geleisteten Zahlungen werden nunmehr sowohl für Windenergieanlagen als auch für Freiflächen im Rahmen der Endabrechnung im Folgejahr vom Netzbetreiber erstattet. Ein solcher Erstattungsanspruch besteht jedoch nur, wenn die Anlagenbetreiber auch eine Förderung nach dem EEG 2021 in Anspruch nehmen, vgl. § 6 Abs. 5 EEG n. F. Eine Erstattungsfähigkeit über den Förderzeitraum hinaus scheidet damit aus.

Ferner ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 EEG 2021 n. F. im Gegensatz zu § 36k Abs. 1 EEG 2021 für die Berechtigung zur finanziellen Beteiligung von Kommunen erforderlich, dass tatsächlich eine finanzielle Förderung für die Anlage in Anspruch genommen wird. Nach § 36k Abs. 1 EEG 2021 war es noch ausreichend, dass die Betreiber lediglich einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten haben.

Zu beachten ist jedoch, dass viele der Neuregelungen weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission stehen und vor der entsprechenden Genehmigung keine Anwendung finden. Dies betrifft u. a. die zuvor genannte neu geregelte finanzielle Beteiligung von Kommunen an Solaranlagen im Sinne des § 6 EEG 2021 n. F.

Es bleibt somit abzuwarten, wie die Kommission nach Prüfung der Neuregelungen entscheiden wird.

Autor*innen

Denis Bogaczyk
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Anna Theresa Welskop
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