ArbG Berlin: Kündigung des Künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin) hat mit Urteil vom 28.10.2020 – 60 Ca 4073/20 entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam ist und hat das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.

Der Kläger ist seit März 2002 an der staatlichen Schule tätig. Vor dem Hintergrund eines Ende 2019 aufgetauchten anonymen Papiers, in welchem Schüler Missstände an der Schule, wie Drill, extremer psychischer Druck und Mobbing, beschrieben, wurde u. a. eine Kommission eingesetzt, welche Schülerbefragungen durchführte. In einem anonymen Dossier vom Januar 2020 wurden sodann schärfere Vorwürfe betreffend sexuelle Übergriffe erhoben.

Die Frage, ob die Vorwürfe zutreffen, wurde im gerichtlichen Verfahren nach der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung des LArbG BerlinBrandenburg (Nr. 32/2020 v. 28.10.2020) nicht geklärt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung vom 8.6.2020 bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden sei. Hiernach könne eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Dies sei hier nicht geschehen.

Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8.6.2020 sei wegen tarifvertraglicher Unkündbarkeit gemäß § 34 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unwirksam, da der Kläger länger als 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt und älter als 40 Jahre ist. Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Gegen das Urteil kann Berufung an das LArbG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Praxishinweise

Die Kündigung von Tarifangestellten im öffentlichen Dienst, welche wegen langjähriger Beschäftigung tarifvertraglich ordentlich unkündbar sind, wirft in der Praxis immer wieder Probleme auf.

Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung verbleibt, wie vorliegend, die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, welche neben einem wichtigen Kündigungsgrund zunächst gem. § 626 Abs. 2 BGB voraussetzt, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Hierbei ist sorgfältig zu prüfen, ob die bekannten Umstände bereits für eine Kündigung ausreichen und die Frist bereits in Gang gesetzt wurde oder ob, z. B. bei einer denkbaren Verdachtskündigung wegen strafbarer Handlungen, eine weitere Aufklärung erforderlich ist. Regelmäßig ist zunächst eine unverzügliche Anhörung des/ der betroffenen Mitarbeiters/Mitarbeiterin angezeigt. Wesentlich ist hierbei weiter, dass etwaige Ermittlungen nicht hinausgezögert werden. Anhand der konkreten Umstände ist zu beurteilen, ob die Ausschlussfrist bereits läuft oder ob sie mit Abschluss der Ermittlungen bzw. mit Durchführung der Anhörung beginnt.

Soweit betriebsbedingte Gründe der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung von tarifvertraglich unkündbaren Mitarbeitern zwingend entgegenstehen, z. B. aufgrund notwendiger Umstrukturierungen, ist zu prüfen, ob das von der Rechtsprechung entwickelte Instrument der außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist in Betracht kommt, welches tatbestandlich an § 626 BGB anknüpft, aber wesentliche Elemente der ordentlichen Kündigung enthält. Eine Kündigung ordentlich unkündbarer Mitarbeiter, sei es aus verhaltensbedingten, sei es aus betriebsbedingten Gründen, ist somit nicht ausgeschlossen ist, bedarf aber einer besonders sorgfältigen Prüfung.

    

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.