Neuer TV-Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung von Fahrrädern tritt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Kraft

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion darauf verständigt, eine monatliche Umwandlung des Arbeitsentgelts für die Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes tarifvertraglich zu ermöglichen, um Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst attraktiv zu halten.

Die Redaktionsverhandlungen zu dieser Tarifeinigung wurden am 11. März 2021 abgeschlossen. Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) tritt nach seiner Unterzeichnung rückwirkend zum 1. März 2021 in Kraft.

Die Redaktionsverhandlungen, die sich nach der Einigung der Tarifvertragsparteien am 25. Oktober 2020 noch ungewöhnlich lange hinausgezögert hatten, konnten am 11. März 2021 abgeschlossen werden. Streitpunkt war u. a. gewesen, ob der Tarifvertrag einen Anspruch der Beschäftigten auf Entgeltumwandlung zum Zwecke des Bike-Leasings begründen soll.

Der TV-Fahrradleasing bietet nunmehr lediglich die Option der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Bike-Leasings. Es ist somit zunächst Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, ob er die Möglichkeit des Fahrradleasings eröffnen will. Die Beschäftigten haben folglich keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zum Fahrradleasing. Wenn sich der Arbeitgeber entscheidet, die Möglichkeit des Fahrradleasings im Wege der Entgeltumwandlung umzusetzen, muss er dieses Angebot nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TV-Fahrradleasing allerdings allen Beschäftigten unterbreiten.

Steuer- und beitragsrechtliche Privilegierung

Das Fahrradleasing im Wege der Entgeltumwandlung ist aufgrund der steuer- und beitragsrechtlichen Privilegierung attraktiv. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Teil des Arbeitsentgelts als Sachbezug zu gewähren. Der Arbeitnehmer zahlt keine Leasingrate aus seinem Nettolohn, sondern er verzichtet im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auf einen Teil seines Bruttolohns.

Allerdings wurde die damit verbundene steuer- und beitragsrechtliche Privilegierung in der Vergangenheit nur dann anerkannt, wenn der Barlohnverzicht arbeitsrechtlich auch wirksam vereinbart wurde (BSG v. 2. März 2010 B 12 R 5/09 R). Im öffentlichen Dienst war dieser Aspekt im Falle der Tarifbindung problematisch, da die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes eine Entgeltumwandlung nur im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ermöglichten. Im Falle eines individualvertraglich vereinbarten Fahrradleasings im Wege der Entgeltumwandlung bestand bislang die Gefahr, dass diese mangels Anwendbarkeit des sog. Günstigkeitsvergleichs arbeitsrechtlich unwirksam war. Nunmehr schafft der TV-Fahrradleasing Rechtssicherheit und vermeidet das Risiko einer Nachentrichtung von Beiträgen oder Steuern.

Neben dem reduzierten Barlohn ist der Wert des Sachbezugs bei E-Bikes nach der 1 %-Methode steuer- und beitragsrechtlich entgelterhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Besteuerung des geldwerten Vorteils hat das Bundesministerium der Finanzen auf Nachfrage der Tarifvertragsparteien mitgeteilt, dass ab 1. Januar 2020 lediglich 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer unterliegt (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020, BStBI I, Seite 174). Beträgt beispielsweise die Bemessungsgrundlage für das (Elektro-) Fahrrad 3. 000 Euro, ist ab 2020 ein Betrag von 7,50 Euro/Monat (1 % von VA von 3. 000 Büro) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Anders als bei der Dienstwagenbesteuerung wird hier kein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteuert. Gleichwohl kann die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine sog. Durchschnittsbewertung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG. Im Übrigen wird auf das BMF-Schreiben vom 17. November 2017 (BStBI I, Seite 1546) verwiesen.

In welchen Fällen gilt der neue TV-Fahrradleasing?

Der kommunale Arbeitgeber, bei dem die/der Beschäftigte tätig ist, muss (ordentliches) Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sein. Die/Der Beschäftigte muss unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen.

Sofern im Wege einer Anwendungsvereinbarung bzw. eines Haustarifvertrags Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für anwendbar erklärt wurden, hängt die Geltung des TV-Fahrradleasing von der Reichweite der konkreten tarifvertraglichen Anwendungsklauseln ab. Soweit der TVöD oder TV-V lediglich individualvertraglich kraft sog. arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel gilt, ist – ggf. im Wege der Auslegung – zu klären, ob sich die konkreten Klauseln auch auf ergänzende Tarifverträge wie den TV-Fahrradleasing erstrecken.

Weiter setzt die Anwendung des Tarifvertrags voraus, dass der/die betreffende Beschäftigte in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht.

Welche Vertragsbeziehungen entstehen?

Grundsätzlich ist im Rahmen der Umsetzung des Fahrradleasings zwischen drei Verträgen zu unterscheiden:

  • Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber (Anbieter von Fahrradleasingmodellen) und dem Arbeitgeber (als Leasingnehmer)
  • Entgeltumwandlungsvertrag zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber
  • Die Überlassungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber

Das zwischen Leasinggeber und dem Arbeitgeber zu gestaltende Leasingverhältnis wird häufig durch Rahmen- und Einzelverträge umgesetzt. Zudem ergeben sich mitunter noch weitere Vertragsbeziehungen zu Dienstleistern und Fachhändlern. Ggf. sind vor Auswahl und Beauftragung eines Leasinggebers vergaberechtliche Aspekte zu beachten.

Besonderheiten der Ausgestaltung

Bei der Formulierung der Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvereinbarung sind die Rahmenbedingungen des Leasingvertrages (z. B. bzgl. der Behandlung von Störfällen) sowie des Tarifvertrages zu beachten.

Die Höhe und Laufzeit der Entgeltumwandlung muss der Höhe und Laufzeit der Leasingraten entsprechen. Die diesbezüglichen tarifvertraglichen Bestimmungen berücksichtigen nicht, dass in der Praxis Überlassungsdauer und Leasinglaufzeit häufig abweichen. Die vertragliche Gestaltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in hat daher einen Gleichlauf zwischen Leasinglaufzeit, Überlassungsdauer und Dauer der Entgeltumwandlung sicherzustellen.

Der Wert des Fahrrades darf einschließlich des leasingfähigen Zubehörs 7.000 € nicht überschreiten.

Allgemein ist bei solchen Gestaltungen zu beachten, dass Pfändungsfreigrenzen sowie die Vorgaben des gesetzlichen Mindestlohns gewahrt werden.

Weiter sind im Rahmen der Ausgestaltung der betrieblichen Regelungen zur Entgeltumwandlung und Überlassung ggf. Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats zu beachten.

Gern unterstützen wir Sie bei der Umsetzung von Leasingmodellen im Wege der Entgeltumwandlung und der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.