Keine Haftung des Wasserversorgers bei fehlender Rückstausicherung für Wasserschäden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2020 (Az.: III ZR 134/19) entschieden, dass ein durch Verengung eines Abwasserkanals entstandener Wasserschaden in einem Keller zu Lasten des Eigentümers geht.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser den Einbau einer durch Gemeindesatzung vorgeschriebenen Rückstausicherung unterlassen hat. Insoweit kann der Grundstückseigentümer sich nicht auf etwaige Fehler bei der Planung des Kanals oder während der Bauarbeiten berufen.

Der Grundstückseigentümer verlangte von einem Wasserverband sowie einer Tiefbaufirma Ersatz für einen Wasserschaden in seinem Keller. Die Entwässerung des Altbaus erfolgte über ein Mischsystem. Dabei wurde das von außen ablaufende Oberflächenwasser durch Regenfallrohre ins Innere des Hauses zusammen mit den häuslichen Abwässern – in einer Leitung gemischt – in die Kanalisation abgeführt. Die Satzung der Gemeinde sieht eine von der Eignerin allerdings nicht eingebaute Rückstausicherung vor.

Später wurde der Abwasserkanal provisorisch verengt. Bei einem Starkregen wurde der Keller geflutet. Der Grundstückseigentümer behauptete, der Wassereintritt sei auf einen durch die – pflichtwidrige – Verjüngung des Kanals entstandenen Rückstau in der Abwasserleitung zurückzuführen.

Dem BGH zufolge durfte der Grundstückseigentümer nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu werden, die durch die üblichen Sicherungsvorrichtungen hätten verhindert werden können. Mit Bauarbeiten im Bereich der Kanalisation und damit eventuell verursachten Störungen des Abflusses müsse ein Anlieger grundsätzlich rechnen. Auch davor solle eine Rückstausicherung ihn schützen. Diese sei bereits bei Bau des Hauses Stand der Technik gewesen.

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