Zwischenbilanz KHZG

Bereits am 29. Oktober 2020 ist das KHZG in Kraft getreten, das für die Krankenhäuser ein milliardenschweres Investitionspaket vorsieht, das vom Bund und den Ländern finanziert wird.

Die angekündigten Finanzspritzen sind bei den Krankenhäusern höchst willkommen, allerdings läuft die Umsetzung des Gesetzes bislang zögerlich; insbesondere wurden bisher kaum Fördermittelbescheide erlassen bzw. Fördermittel ausgezahlt.

Die vom BAS veröffentlichte und mehrfach überarbeitete Fördermittelrichtlinie räumt den Ländern einen eigenen Gestaltungsspielraum ein, der zu einer heterogenen Rechtslage geführt hat.

So haben die Bundesländer unterschiedliche Fristen für die Einreichung der Bedarfsanmeldungen gesetzt, die die Einreichung teilweise noch im 4. Quartal 2021 gestatteten. Durch die späte Beantragung der Fördermittel beim Bund verzögert sich nun die Bewilligung, während die Uhr für die Umsetzung der Leistungen tickt.

Eine mit Stand vom 1. Januar 2022 vom BAS herausgegebene Statistik hat ergeben, dass bislang Fördermittelanträge in Höhe von 4,287 Mrd. € gestellt wurden, von denen anteilig 1,245 Mrd. € auf die Länder entfallen. Von diesen sind bisher lediglich 272 Mio. € durch entsprechende Fördermittelbescheide bewilligt worden. In den Bundesländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden bisher noch gar keine Fördermittelbescheide erlassen.

Dies wirft mit Blick auf die Frist zur Umsetzung der geförderten Maßnahmen bis 31. Dezember 2024 die Frage auf, wie die Krankenhäuser weiter verfahren sollen. Wartet man die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel ab, konzentriert sich die Abfrage von Leistungen am Markt auf wenige Monate, da die Anbieter ihrerseits die Leistungen ja noch erbringen müssen. Engpässe auf dem Markt oder Preissteigerungen sind daher nicht ausgeschlossen. Noch ist nicht auszuschließen, dass der Bund die Ausführungsfrist (31. Dezember 2024) von sich aus verlängert. Entsprechendes wurde bisher jedoch nicht angekündigt.

Alternativ gibt es die Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns. Als Maßnahmebeginn wird der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags angesehen. Die Durchführung von Vergabeverfahren ist als Vorbereitungsmaßnahme selbst noch nicht schädlich und ist aufgrund entsprechender Ausnahmeregelungen für das KHZG zulässig, wenn der Beginn nach dem 2. September 2020 liegt. Das bedeutet, dass ein Antrag beim Fördermittelgeber auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn grundsätzlich nicht erforderlich ist. Allerdings übernimmt das jeweilige Krankenhaus mit einem vorzeitigen Vertragsschluss auch das verbleibende Risiko der eigenen Finanzierung, falls die Fördermittel nicht oder nicht im beantragten Umfang bewilligt werden.

Vor dem Hintergrund der Verzögerung beim Erlass der Fördermittelbescheide ist den Krankenhäusern daher zu empfehlen, zumindest die Vorbereitung entsprechender Beschaffungen frühzeitig anzugehen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob im Einzelfall förmliche Vergabeverfahren erforderlich sind oder die Einholung mehrerer Angebote ausreichend ist. Sofern Vergabeverfahren durchzuführen sind, kann deren Vorbereitung und Durchführung einen Zeitraum von mehreren Monaten beanspruchen. Hier empfiehlt sich ein rechtzeitiger Beginn der Vorbereitung, sodass beim Erlass der Fördermittelbescheide unmittelbar mit der Angebotseinholung oder der Einleitung der Vergabeverfahren begonnen werden kann.

Das Abwarten bis zum Erlass der Fördermittelbescheide kann hingegen dazu führen, dass es am Markt eng wird und die Marktteilnehmer die abgefragte Leistung nicht oder zumindest nicht rechtzeitig erbringen können oder schlicht ein höheres Entgelt verlangen.

Autorinnen

Noreen Völker
Tel: +49 30 208 88 1190

Theresa Katharina Klemm
Tel: +49 30 208 88 1447

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.