Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 – Auswirkungen auf die stromkostenintensive Industrie

Der Entwurf der KUEBLL vom 7. Juni 2021 hatte für einige Unsicherheiten bei den energieintensiven Unternehmen gesorgt (wir berichteten, Newsletter Public Sector 3/2021, S. 34, vgl. www.mazars.de), weil sich andeutete, dass manche Branchen die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nicht mehr beanspruchen können. Nun hat die Europäische Kommission nachjustiert und am 21. Dezember 2021 die Endfassung bestätigt.

Die Endfassung der KUEBLL enthält zwar auch Verschärfungen für die stromkostenintensive Industrie, z. B. in Gestalt von Gegenleistungen für den Erhalt einer Beihilfe. Im Ergebnis sind die KUEBLL aber vor allem flexibler als das Auslaufmodell (UEBLL). Außerdem entschärft sich die Situation für einige Branchen erheblich im Vergleich zur KUEBLL-Entwurfsfassung.

Teilweise Entschärfung für einige Branchen

Für die Liste-1-Branchen im Sinne des EEG (Anlage 4) fällt auf, dass nur einige wenige Branchen nicht mehr in der neuen KUEBLL ausgeführt sind. Auch manche Liste-2-Branchen im Sinne des EEG (Anhang 4) haben den Verbleib in der neuen KUEBLL geschafft. Im Ergebnis sind aber auch einige Branchen ausgeschieden. Im Einzelnen können Sie dies für die jeweiligen Branchen in nachfolgender Übersicht nachvollziehen:

Unterschiedliche Anforderungen je nach Abwanderungsrisiko ins nichteuropäische Ausland

Wie sich vorstehender Übersicht entnehmen lässt, unterscheidet die KUEBLL zwischen zwei Gruppen von Wirtschaftszweigen: denjenigen mit einfachem Risiko und denen mit erheblichem Risiko der Standortverlagerung. Die Begünstigten beider Gruppen müssen jedenfalls einen bestimmten Anteil an den Stromabgaben tragen. Dieser Anteil beträgt mindestens 15 % für Branchen mit erheblichem Risiko von Standortverlagerungen und mindestens 25 % für solche mit einem einfachen Risiko. Darüber hinaus soll die Beihilfe nur dann verhältnismäßig ist, wenn die Entlastung bei den Stromabgaben 0,5 €/MWh nicht unterschreitet.

Branchen mit einfachem Risiko können sich unter bestimmten Voraussetzungen die gleichen wirtschaftlichen Vorteile wie die Unternehmen mit erheblichem Risiko verdienen. Dazu müssen die betreffenden Unternehmen den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern und mindestens 50 % ihres Stromverbrauchs aus CO2-freien Quellen decken.

Nach wie vor müssen alle Unternehmen ein Energieaudit oder ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem vorhalten. Die KUEBBL fordern jetzt aber, dass entweder die Empfehlungen des Auditberichts umgesetzt oder mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Vorhaben zur Treibhausgasminderung investiert oder mindestens 30 % des Strombedarfs aus CO2-freien Quellen gedeckt werden müssen.

Härtefallregelung

Wie in unserem Newsletter zuletzt gemutmaßt (wir berichteten, Newsletter Public Sector 3/2021, S. 34, vgl. www.mazars.de), sehen die KUEBLL eine Härtefallregelung für Branchen vor, die keine Erwähnung mehr in Annex I finden und zudem nicht nachträglich nachweisen können, dass sie die Anforderungen an die Handels- und Stromintensität erfüllen. Wenn ein Unternehmen in mindestens einem der letzten beiden Jahre vor der Anpassung der nationalen Vorgaben die Kriterien der UEBLL erfüllt hat, kann es noch für eine Zeit lang nach einem abgestuften, übergangsweise geltenden Plan beihilfefähig sein. Dieser Übergangsplan sieht vor, dass die Unternehmen

  • bis 2026 mindestens 35 % der Stromabgaben bzw. 1,5 % ihrer Bruttowertschöpfung,
  • ab 2027 mindestens 55 % der Stromabgaben bzw. 2,5 % der Bruttowertschöpfung,
  • ab 2028 mindestens 80 % der Stromabgaben bzw. 3,5 % der Bruttowertschöpfung

zahlen.

Auch für Unternehmen in der Härtefallregelung soll es einen Anreiz dafür geben, dass eine höhere wirtschaftliche Entlastung erreicht werden kann: Eine Belastung mit nur mindestens 35 % der Stromabgaben bzw. 1,5 % der Bruttowertschöpfung kann erreicht werden, wenn mindestens 50 % des Stromverbrauchs aus CO2-freien Quellen gedeckt werden. Dieser Strom muss zudem entweder zu mindestens 10 % aus einem Forward (Termingeschäft) beschafft werden oder zu mindestens 5 % standortnah erzeugt werden.

Nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit

Branchen, die überhaupt nicht mehr im Annex I gelistet sind, sind zwar zunächst nicht beihilfeberechtigt. Jedoch fallen Sie auch nicht zwangsläufig für die gesamte Geltungsdauer der KUEBLL aus der Berechtigung heraus. Vielmehr kann die Beihilfewürdigkeit dargelegt werden, wenn anhand geprüfter Daten eines Dreijahreszeitraums gezeigt werden kann, dass die Voraussetzungen für das erhebliche Risiko von Standortverlagerungen oder das Risiko von Standortverlagerungen zwischenzeitlich erfüllt sind.

Autoren

Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750

Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65 1613

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.