Gebührenpflicht für Niederschlagswasser

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 29.10.2019 (Az. 9 A 2287/18) entschieden, dass die Gebührenpflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser auch dann besteht, wenn dieses über das Kanalnetz in ein Gewässer eingeleitet wird.

Eine Zuführung zu einer besonderen Abwasserbehandlungsanlage ist für die Gebührenpflicht nicht erforderlich.

Der Grundstückseigentümer hat das von seinem Grundstück abfließende Niederschlagswasser nicht unmittelbar – ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage – in ein Gewässer eingeleitet. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation stellt sich lediglich die Einleitung in das Gewässer als mittelbar dar. Der Gebührentatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn nur ein – sei es auch nur relativ kurzes – Teilstück des Kanals, durch das das von dem veranlagten Grundstück abgeleitete Wasser fließt, Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist.