Vereinsbesteuerung: Unechte Mitgliedsbeiträge führen zu gewerblichen Einnahmen

FG Münster v. 24.06.2020

Steuerliche Abgrenzungsfrage

Ein regelmäßiger steuerlicher Prüfungsschwerpunkt in Betriebsprüfungen von Vereinen ist die Abgrenzung zwischen nicht umsatzsteuerbaren bzw. ertragsteuerbefreiten Mitgliedsbeiträgen (sogenannte echte Mitgliedsbeiträge) und lediglich als Mitgliedsbeiträge verbuchte, tatsächlich aber als gewerblich bzw. unternehmerisch anzusehende Einnahmen (sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge). Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein (pauschales) Entgelt für eine den Mitgliedern gegenüber erbrachte Leistung des Vereins darstellen (sog. Sonderentgelt); die Abgrenzung wird allgemein danach vorgenommen, ob die Mitglieder für eine individuelle Nutzungsmöglichkeit oder einen individuellen Mehrwert den Mitgliedsbeitrag leisten oder ob dieser nur dem Verein als Ganzes (dessen Satzungszwecken) zugutekommt.

In Betriebsprüfungen wird regelmäßig eine praktikable Lösung angestrebt, so kann der Prüfer z. B. im Wege der Schätzung pauschal Prozentsätze festlegen, um die beiden Sphären voneinander abzugrenzen. Vor diesem Hintergrund sollten sich Vereinsvorstände frühzeitig Gedanken machen, ob und inwieweit die von ihren Vereinen erhobenen Mitgliedsbeiträge (teilweise) als unechte Mitgliedsbeiträge angesehen werden könnten, und ggf. selbst eine nachvollziehbare Aufteilung entwickeln und in der Buchhaltung/Spartenrechnung abbilden.

Urteil

Die Bedeutung einer frühzeitigen Verankerung des eigenen Modells in Satzung und Betriebskalkulation zeigt eine jüngere Entscheidung des FG Münster vom 24.6.2020 (zum Ertragsteuerrecht) auf. Das Gericht betont darin, dass die Beweislast, dass in der Spartenrechnung als Mitgliedsbeiträge ausgewiesene Einnahmen tatsächlich echte Mitgliedsbeiträge darstellen, beim steuerpflichtigen Verein (und nicht dem Finanzamt) liegt; dieser Beweis gelang dem Verein im entschiedenen Fall nicht.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Verein mit dem Satzungszweck, die Innenstadt als Einkaufszentrum besser zu vermarkten, Mitgliedsbeiträge von seinen Mitgliedern, die im Wesentlichen aus den in der Innenstadt gelegenen Geschäften, sonstigen Gewerbebetrieben und Freiberuflern bestand, erhoben hat. Grundsätzlich erscheint es in einer solchen Konstellation nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Verein die Mitgliedsbeiträge im Rahmen des eigenen Satzungszwecks teilweise oder auch vollständig steuerfrei (als echte Mitgliedsbeiträge) vereinnahmen kann.

Voraussetzung ist allerdings, dass die (echten) Mitgliedsbeiträge aufgrund einer ausdrücklichen Satzungsbestimmung genau festgesetzt werden und dass sie lediglich kostendeckend ausgestaltet sind. In dem dem FG Münster vorliegenden Fall lagen beide Voraussetzungen nicht in der nötigen Eindeutigkeit vor bzw. konnten nicht belegt werden. Auch ließ der gewählte Berechnungsmechanismus für die Mitgliedsbeiträge nach Auffassung des Gerichts die nötige Abkoppelung der Höhe des Mitgliedsbeitrags von dem individuellen Wert der erbrachten Leistungen des Vereins für das jeweilige Mitglied vermissen.

Fazit

Aus der Entscheidung ist zu folgern, dass Vereinsvorstände bei der Konzipierung der Vereinsfinanzierung bezüglich der Mitgliedsbeiträge den Kriterien der Satzungsverankerung und des Berechnungsmechanismus inkl. des Gebots der Kostendeckung der Mitgliedsbeiträge besondere Beachtung schenken sollten. Die Beachtung dieser Kriterien sollte idealerweise vorab vom Steuerberater geprüft werden.

      

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