WEG-Recht: temporäre Corona-Sonderregelungen Ende August ausgelaufen

Seit März 2020 galten bestimmte Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften, um sowohl Eigentümer als auch Verwalter in Zeiten von Corona handlungsfähig zu halten.

Wegen der pandemiebedingten Beschränkungen konnten vielerorts die üblichen und erforderlichen Eigentümerversammlungen nicht mehr stattfinden. Die im Zuge des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ getroffenen Sonderregelungen für WEGs sind nunmehr zum 31. August 2022 ausgelaufen (gem. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht). Vorsicht und Umstellung sind daher gegebenenfalls geboten.

Amtszeit des Verwalters

In § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenzund Strafverfahrensrecht war geregelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Lief die Bestellungszeit eines Verwalters im Jahr 2020 oder später ab, blieb die entsprechende Person also auch ohne einen Beschluss der Wohnungseigentümer zunächst weiterhin Verwalter.

Durch diese Maßnahme wurde die üblicherweise geltende Befristung der Amtszeit des Verwalters vorübergehend außer Kraft gesetzt. Eine Befristung ergäbe sich sonst typischerweise aus dem Bestellungsbeschluss, jedenfalls aber durch die Höchstfristen des § 26 Abs. 2 WEG. Hiernach kann die Bestellung auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

Juristisch ungeklärt ist, ob Verwalterverhältnisse, die während der Pandemiezeit durch die genannte Übergangsregelung verlängert wurden, automatisch mit Ablauf des 31. August 2022 enden oder ob es dabei bleibt, dass es zunächst einer Abberufung oder Neubestellung bedarf. Sollte sich eine Wohnungseigentumsgemeinschaft von ihrer Verwaltung trennen wollen, sollte vorsorglich ein Abberufungsbeschluss gefasst werden. Wichtig zu beachten ist, dass dann auch die Kündigung des Verwaltervertrags beschlossen und ausgesprochen werden muss. Bei Ungewissheit, ob der Verwaltervertrag überhaupt noch in Kraft ist, sollte die Kündigung schlicht „vorsorglich und hilfsweise“ erklärt werden.

Wirtschaftsplan

In § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenzund Strafverfahrensrecht war geregelt, dass der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt.

Durch diese Maßnahme sollte sichergestellt werden, dass die Fortgeltung des Wirtschaftsplans auch ohne Beschlussfassung fortgilt und weiterhin eine Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldforderungen bildet.

Von nun an bedarf also die Fortgeltung des Wirtschaftsplans des Vorjahres wieder eines ausdrücklichen Beschlusses der Wohnungseigentümer. Zudem ist die Abrechnung der vergangenen Zeiträume in der nächsten Eigentümerversammlung zu beschließen.

Autor

David Pamer
Tel: +49 30 208 88 1167

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 3-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.