IFRS IC veröffentlicht vorläufige Agenda-Entscheidung zur Zuordnung von Versorgungsleistungen zu Dienstzeiträumen

Eine vorläufige Agenda-Entscheidung des IFRS IC, die im IFRIC Update vom Dezember 2020 veröffentlicht wurde, dürfte auf viel Feedback stoßen, insbesondere wenn sie der aktuellen Praxis widerspricht.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Entscheidung:

Die an das IFRS IC gerichtete Anfrage bezog sich auf die Dienstzeiträume, denen ein Unternehmen Leistungen für einen leistungsorientierten Plan zuordnet.

Die Anfrage verwies auf einen leistungsorientierten Plan, bei dem die Arbeitnehmer bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine Einmalzahlung haben, sofern sie zu diesem Zeitpunkt beim Unternehmen beschäftigt sind. Die Höhe der Zahlung hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab, ist jedoch auf eine bestimmte Anzahl von aufeinanderfolgenden Dienstjahren begrenzt.

Laut dem vorgelegten Sachverhalt haben die Arbeitnehmer erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters von 62 Jahren Anspruch auf eine Altersversorgung aus dem Plan, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch beim Unternehmen beschäftigt sind. Die Höhe der Leistung beträgt einen Monat des letzten Gehalts für jedes Dienstjahr vor der Pensionierung des Arbeitnehmers, soweit er ohne Unterbrechungen angestellt war. Die Obergrenze liegt bei 16 Dienstjahren (mit anderen Worten, die maximale Altersversorgung, auf die ein Mitarbeiter Anspruch hat, beträgt 16 Monate seines letzten Gehalts).

Die Anfrage zielte auf die Frage ab, welchen Dienstzeiten die Leistungen zugerechnet werden sollen, wenn der Arbeitnehmer mehr als 16 aufeinanderfolgende Jahre Dienst für das Unternehmen geleistet hat. Sollen diese Leistungen den letzten 16 aufeinanderfolgenden Dienstjahren unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand zugerechnet werden oder sollen sie der gesamten Dienstzeit, d. h. mehr als 16 Jahre, zugerechnet werden?

In seiner Dezembersitzung hat das IFRS IC die Anfrage geprüft und vorläufig entschieden, dass:

  • wenn ein Arbeitsnehmer vor Vollendung des 46. Lebensjahres in das Unternehmen (d. h. mehr als 16 Jahre vor Erreichen des Renteneintrittsalters) eintritt, die von ihm vor Vollendung des 46. Lebensjahres geleistete Dienstzeit nicht den Umfang der künftigen Dienstzeit reduziert, die in den einzelnen aufeinander folgenden Perioden erbracht werden muss, bevor der Anspruch auf die Altersversorgungsleistung entsteht;
  • die vor dem 46. Lebensjahr geleistete Dienstzeit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt oder die Höhe der Altersversorgungsleistung hat. Somit entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Altersversorgungsleistung erst mit dem Alter von 46 Jahren;
  • jedes zwischen dem 46. und 62. Lebensjahr geleistete Dienstjahr zu zusätzlichen Leistungen führt, da die in jedem Zeitraum erbrachte Leistung die Menge an zukünftigen Leistungen reduziert, die ein Arbeitnehmer erbringen muss, um Anspruch auf die Altersversorgungsleistung zu haben;
  • ein Arbeitnehmer nach Vollendung des 62. Lebensjahres keinen wesentlichen Betrag an zusätzlichen Leistungen erhält, unabhängig davon, in welchem Alter er in das Unternehmen eingetreten ist, so dass das Unternehmen nur Altersversorgungsleistungen bis zum Alter von 62 Jahren allokiert.

Auf der Grundlage der Bestimmungen von IAS 19 (Paragrafen 70 bis 74 sowie Beispiel 2, welches Paragraf 73 veranschaulicht) hat das IFRS IC daher vorläufig entschieden, dass das Unternehmen die Altersversorgungsleistungen jedem Jahr zuordnen sollte, in dem der Arbeitnehmer zwischen dem 46. und 62. Lebensjahr Dienst leistet. Das IFRS IC hat vorläufig beschlossen, diese Frage nicht in seinen weiteren Arbeitsplan aufzunehmen.

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