Koalition verständigt sich überraschend auf Frauenquote und Auszeiten in Vorständen

Die Fraktionen von Union und SPD einigten sich am 28. Mai 2021 auf die lange umstrittene Frauenquote in Vorständen, die auch Bedeutung im Gesundheits- und Sozialbereich, konkret für die Vorstände der Krankenkassen sowie Renten- und Unfallversicherungsträger, hat.

Der Einigung der Koalition zufolge muss nach dem sog. Zweiten Führungspositionengesetz (FüPoG II) in Vorständen börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau mit an Bord sein.

Auch in Unternehmen, die mehrheitlich dem Bund gehören, und in Körperschaften des öffentlichen Rechts – wie etwa der Bundesagentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträgern – wird es eine Mindestbeteiligung von einer Frau im Vorstand geben. In den Bundesunternehmen greift die Regel für alle Vorstandsgremien mit mehr als zwei Mitgliedern, in den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen für „mehrköpfige“ Vorstände.

Für die Leitungsorgane der Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung – mehrköpfige Vorstände der gesetzlichen Krankenkassen, die Geschäftsführungen der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit – soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann eingeführt werden.

Die Neuregelungen greifen erst im Fall der Neubesetzung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder bzw. der Wiederbestellung nach Ablauf einer Übergangsfrist. Nach den Pressemitteilungen haben sich die Fraktionen auf eine Kompromisslösung verständigt, wonach die Übergangsfrist, nach der bei einer Wiederbestellung in einem Vorstand das neue Mindestbeteiligungsgebot gilt, von acht auf zwölf Monate verlängert wurde. Zudem soll bei kleineren Krankenkassen mit zwei Vorstandsmitgliedern eine einmalige Wiederwahl möglich sein – auch wenn dann abermals zwei Männer dem Führungsgremium angehören.

Zudem sollen Vorstandsfrauen künftig Mutterschutz entsprechend den gesetzlichen Mutterschutzfristen beanspruchen können. Der Aufsichtsrat dürfe Vorstandsmitgliedern Auszeiten von bis zu drei Monaten – für Elternzeit, die Pflege von Angehörigen oder auf Grund einer Krankheit – nur dann versagen, wenn wichtige unternehmerische Interessen entgegenstünden.

Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds soll in einem solchen Fall für die Dauer der Auszeit widerrufen werden; gleichzeitig sichert der Aufsichtsrat die Wiederberufung im Anschluss zu.

Das Gesetz soll im Juni, gerade noch rechtzeitig zur Sommerpause, vom Bundestag verabschiedet werden.

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