Aktuelles zur klinischen Bewertung von Medizinprodukten

Aktuelles zur klinischen Bewertung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung des ab 26.05.2021 gültigen Rechtsrahmens durch die Verordnung (EU) 2017/745 - Medical Device Regulation (MDR) und dem Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)

Einführung

Der Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten und In-vitro Diagnostika erfährt grundlegende Änderungen. Abgesehen von bestimmten Übergangsregelungen können Hersteller von Medizinprodukten ab dem 26.05.2021 die Konformität für Ihre Produkte nur noch nach der Verordnung (EU) 2017/745 - Medical Device Regulation (MDR) bewerten, die auf der Grundlage des sog. risikobasierten Ansatzes grundlegende Neuerungen enthält. Die EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, sodass einige Regelungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) damit automatisch ihren Anwendungsbereich verlieren. Der nationale Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG) einen nationalen Rechtsrahmen geschaffen, der das MPG ablöst und die Umsetzung der MDR einschließlich der Übergangsregelungen sicherstellen soll.

Das MPDG tritt – bis auf bestimmte Regelungen, die bereits jetzt gelten – mit dem Geltungsbeginn der MDR in Kraft. Die Vorgaben der MDR werden durch das MPDG konkretisiert und teilweise erweitert. Die Hersteller sind gefordert, nicht nur die europarechtlichen, sondern auch die künftigen nationalen Regelungen zu beachten.

Klinischer Nutzen als Teil der klinischen Bewertung

Der Europäische Verordnungsgeber hat im Rahmen der klinischen Bewertung nunmehr vorgegeben, dass Medizinprodukte nicht nur funktionieren und sicher sein sollen, sondern dass auch ein positives Risiko-Nutzen-Verhältnis bestehen muss. Art. 2 Abs. 1 Ziffer 44 MDR definiert die „klinische Bewertung“ als systematischen und geplanten Prozess zur kontinuierlichen Generierung, Sammlung, Analyse und Bewertung der klinischen Daten zu einem Produkt, mit dem Sicherheit und Leistung, einschließlich des klinischen Nutzens, des Produkts bei vom Hersteller vorgesehener Verwendung überprüft wird. Als „klinischer Nutzen“ werden in Art. 2 Abs. 1 Ziffer 45 MDR  die positiven Auswirkungen eines Produkts auf die Gesundheit einer Person, die anhand aussagekräftiger, messbarer und patientenrelevanter klinischer Ergebnisse einschließlich der Diagnoseergebnisse angegeben werden, oder eine positive Auswirkung auf das Patientenmanagement oder die öffentliche Gesundheit beschrieben.

Grundsätze der klinischen Bewertung

Gemäß Artikel 61 (1) MDR soll die klinische Bewertung einen ausreichenden klinischen Nachweis bieten zur Bestätigung der grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen bei normaler bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts sowie die Beurteilung unerwünschter Nebenwirkungen und der Vertretbarkeit des Nutzen-Risiko-Verhältnisses. Mit den Regelungen der MDR werden die Möglichkeiten der Hersteller, die klinische Bewertung ausschließlich in Form einer Literaturrecherche durchzuführen, erheblich eingeschränkt. Für Produkte höherer Risikoklassen ist die Durchführung einer klinischen Studie nahezu verpflichtend, aber auch bei niedrigeren Risikoklassen kann eine an einem vergleichbaren Produkt orientierte klinische Bewertung nur erfolgen, wenn kein klinisch bedeutsamer Unterschied bei der klinischen Leistung und Sicherheit der Produkte besteht.

Der Hersteller muss einen Plan für die klinische Bewertung (Clinival Evaluation Plan) nach Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Anhang XIV Teil A MDR aufstellen, den er ständig aktualisiert halten muss. Insoweit wird die klinische Nachbeobachtung gem. Art. 61 Abs. 11 i.V.m. Anhang XIV Teil B MDR als fortlaufender Prozess zur Aktualisierung der klinischen Bewertung beschrieben. Nach Art. 61 Abs. 3 MDR liegt der klinischen Bewertung ein genau definiertes methodisches Verfahren zugrunde, das sich auf folgende Grundlagen stützt: (1) eine kritische Bewertung der einschlägigen derzeit verfügbaren wissenschaftlichen Fachliteratur über Sicherheit, Leistung, Auslegungsmerkmale und Zweckbestimmung des Produkts; (2) eine kritische Bewertung der Ergebnisse aller verfügbaren klinischen Prüfungen; (3) eine Berücksichtigung der gegebenenfalls derzeit verfügbaren anderen Behandlungsoptionen für diesen Zweck.

Klinische Prüfung: Goldstandard „Gute klinische Praxis“

Art. 2 Abs. 1 Ziffer 45 MDR definiert die „klinische Prüfung“ als eine systematische Untersuchung, bei der ein oder mehrere menschliche Prüfungsteilnehmer einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung eines Produkts durchgeführt wird. Diese Beschreibung findet sich auch in der ISO 14155:2020 (Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen – Gute klinische Praxis), erschienen am 19.08.2020, welche neue Anforderungen an den „Goldstandard“ für klinische Prüfungen von Medizinprodukten beschreibt. Entsprechend der MDR wird ein verstärkter Fokus auf die klinische Evidenz gelegt, d.h. klinische Daten und Ergebnisse klinischer Bewertungen, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichen, um eine qualifizierte Beurteilung zu ermöglichen, ob das Produkt sicher ist und ob es bei sachgemäßer Anwendung und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Herstellers den angestrebten klinischen Nutzen erzielt. Die Europäische Union ist gem. Art. 61 Abs. 13 MDR berechtigt, sog. Durchführungsrechtsakte zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Anforderungen an die klinische Evidenz zu erlassen.

Nach Art. 63 Abs. 4 MDR müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen, bevor mit einer klinischen Prüfung begonnen werden darf:  Genehmigung der zuständigen Behörde; positives Ethik-Votum; Sponsor mit Sitz in der EU; Sicherstellung eines angemessenen Schutzes von besonderen Bevölkerungsgruppen; der erwartete Nutzen rechtfertigt die vorhersehbaren Risiken und Nachteile; es liegen ordnungsgemäße Einwilligungserklärungen der Prüfungsteilnehmer vor; die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und der Datenschutz sind gewahrt; die klinische Prüfung ist so geplant, dass sie mit möglichst wenig Schmerzen, Beschwerden, Angst und allen anderen vorhersehbaren Risiken verbunden ist; ein Prüfarzt mit geeigneter Qualifikation übernimmt die Verantwortung.

Anforderungen des MPDG

Das MPDG stellt im Bereich klinischer Prüfungen zum Teil zusätzliche, über die vorgenannten Erfordernisse der MDR hinausgehende Anforderungen auf.

Durch § 24 MPDG hat der nationale Gesetzgeber von der nach Art. 82 Abs. MDR eingeräumten Möglichkeit der Regulierung sonstiger klinischer Prüfungen Gebrauch gemacht. Danach werden sog. Zulassungsstudien im Rahmen der Konformitätsbewertung (Nachweis des Nutzens sowie der Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Produkte) und sonstige klinische Prüfungen (Forschungsstudien, dienen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen) im Wesentlichen gleichbehandelt. Für die sonstigen klinischen Prüfungen enthalten die §§ 47-61 MPDG besondere Verfahrensregelungen.

Gemäß § 25 MPDG muss ein Sponsor oder ein rechtlicher Vertreter des Sponsors vorhanden sein, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.

Nach § 26 MPDG muss eine angemessene Probandenversicherung bei einem EU-Versicherer für die Absicherung von materiellen Schäden sowohl im Fall einer Gesundheitsschädigung als auch im Todesfall bestehen, unabhängig davon, ob jemand für den eingetretenen Schaden haftet. Für jeden Fall des Todes oder der fortdauernden Erwerbsunfähigkeit müssen mindestens 500.000 Euro zur Verfügung stehen.

Nach § 27 MPDG besteht ein Verbot der Einbeziehung Inhaftierter bzw. freiheitsentziehend Untergebrachter als Probanden.

§ 28 MPDG regelt besondere Voraussetzungen für die Einwilligung. Insbesondere hat die Aufklärung durch einen Prüfarzt zu erfolgen. Zudem gelten besondere Regeln für Einwilligungsunfähige und Minderjährige.

§ 29 MPDG enthält besondere Vorschriften für die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten, die bei klinischen Prüfungen erhoben werden, pseudonymisiert werden.

§ 30 MPDG enthält besondere Regelungen an die Auswahl und Qualifikation von Prüfer, Hauptprüfer und Leiter einer klinischen Prüfung, insbesondere kann als Leiter einer klinischen Prüfung nur bestimmt werden, wer eine mindestens zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Medizinprodukten nachweisen kann.

§ 31 MPDG enthält besondere Regelungen zum Beginn einer klinischen Prüfung. Für Produkte der Risikoklasse I und nicht invasiven Produkten der Klasse IIa darf die Bundesoberbehörde der Durchführung nicht widersprochen haben. Für alle anderen Produkte ist eine Genehmigung der Bundesoberbehörde erforderlich. In jedem Fall bedarf es des Vorliegens eines positiven Ethik-Votums.

§ 32-37 MPDG regeln im Einzelnen das Verfahren bei der zuständigen Ethik-Kommission. §§ 38-39 MPDG betreffen das Antragsverfahren für klinische Prüfungen bei der Bundesoberbehörde. In den §§ 40-42 MPDG sind besondere Regelungen bei wesentlichen Änderungen der klinischen Prüfung nach Art. 75 MDR geregelt. Hierbei handelt es sich um solche Änderungen, die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Rechte der Prüfungsteilnehmer oder die Belastbarkeit oder Zuverlässigkeit der im Rahmen der Prüfung gewonnenen klinischen Daten haben.

§§ 43-45 MPDG bestimmen mögliche Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission sowie der Bundesoberbehörde sowie eine Vorschrift zum Verbot der Fortsetzung einer klinischen Prüfung, wenn (1) die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde, (2) die Genehmigung einer klinischen Prüfung zurückgenommen oder widerrufen wurde oder (3) das Ruhen der klinischen Prüfung angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung angeordnet wurde.

§§ 62-70 MPDG regeln besondere Pflichten bei der Durchführung und Überwachung für die Prüfer und Hauptprüfer, Melde- und Mitteilungspflichten bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen, sowie die Verpflichtung zur Durchführung eigenverantwortlich korrektiver Maßnahmen, sofern Umstände auftreten, die die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer, der Anwender oder Dritter beeinträchtigen können. Zudem sind dort Regelungen zur Überwachung von klinischen Prüfungen durch die zuständige Behörde und Möglichkeiten zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörden enthalten.

Fazit

Die Regelungen der MDR, welche mit ergänzendem Verständnis der ISO 14155:2020 gelesen werden sollten, werden durch die nationalen Regelungen des MPDG ergänzt. Dadurch entsteht ein dichtes Regelungswerk, welches dezidierte Vorgaben an die Medizinproduktehersteller bei der Durchführung klinischer Bewertungen und klinischer Prüfungen setzt. Aufgrund der zukünftig nur eingeschränkten Möglichkeit von Äquivalenzbewertungen ist mit einer erhöhten Anzahl des Erfordernisses klinischer Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung zu rechnen. Die Hersteller müssen sich auch darauf einstellen, dass im Zuge der MDR-Umstellung nur eine begrenzte Anzahl von benannten Stellen zur Verfügung steht, die im Rahmen von Zulassungsstudien in das Verfahren miteinzubeziehen sind.

  

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 4-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.