Newsletter „Healthcare“
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Scheinselbstständigkeit von Vertretungsärzten
Eine MVZ-GmbH hatte einen Internisten als Vertretungsarzt für drei Monate beschäftigt. In einem Statusfeststellungsverfahren wurde von der Kassenärztliche Vereinigung Berlin festgestellt, dass dieser Vertretungsarzt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Dagegen vertrat der Vertretungsarzt die Auffassung, dass er aufgrund von vertragsärztlichen Vorschriften weisungsfrei und selbstständig arbeiten müsse.
In dem Urteil wird anhand von klaren Kriterien festgestellt, warum der Vertretungsarzt gem. § 7 SGB IV versicherungspflichtig ist. Gemäß der Urteilsbegründung erfolgt die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht nach dem vertraglichen Willen der Vertragsparteien, sondern nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit und dem konkreten Sachverhalt. Merkmale für eine Beschäftigung sind danach:
Das Landessozialgericht folgte mit seinem Urteil der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere einem Urteil des BSG vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R) zur Frage eines im Krankenhaus beschäftigten Honorararztes.
Die oben genannten Merkmale sind auch Hinweise für eine nichtselbstständige Tätigkeit im Sinne von § 1 LStDV. Ist der beschäftigte Arzt versicherungspflichtig, so ist die MVZ GmbH im Regelfall auch zum Einbehalt und zur Abführung von Lohnsteuer verpflichtet.
Christine Schröer
Tel: +49 30 208 88-1284
christine.schroeer@mazars.de
Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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