LAG Köln: Krankenhaus-Betriebsrat hat Recht auf Mitbestimmung über Besuchskonzept

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) hat mit Beschluss vom 22. Januar 2021 – 9 TaBV58/20 unter Verweis auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entschieden, dass der Betriebsrat eines Krankenhauses bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzeptes für ein Krankenhaus während der SARS-CoV-2-Pandemie mitzubestimmen hat, weil es sich um betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz handele.

Die Arbeitgeberin betreibt im vorliegenden Fall ein Krankenhaus. Sie hatte im Zuge der Coronapandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Auf Antrag des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht Siegburg eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts eingesetzt. Das von der Arbeitgeberin daraufhin angerufene Landesarbeitsgericht Köln hat den Beschluss des Arbeitsgerichts am 22. Januar 2021 bestätigt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht (vgl. Pressemitteilung des LAG Köln vom 22. Januar 2021; Quelle: Justiz NRW).

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich insoweit auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es kommt zum Tragen, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels zwingender gesetzlicher Vorgaben betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15).

Nach Auffassung des LAG Köln stellt § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, dar. Nach dieser Vorschrift hat das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, um Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Besuche seien (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Entscheidet sich der Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn nach Auffassung des LAG Köln die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bestehe – anders als bei einer auf das Krankenhaus bezogenen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum (z. B. im Hinblick auf die Besuchszeiten und die Abstandsregelungen), es handele sich bei den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts gerade nicht um eine abschließende Aufzählung. Dieser Gestaltungsspielraum eröffne das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Praxishinweis:

Gemäß den Coronaschutzverordnungen der einzelnen Bundesländer sind die Träger von Einrichtungen in der Regel verpflichtet, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen durch das Betreten der Einrichtungen durch andere Personen nicht gefährdet werden. Soweit den Einrichtungen auferlegt wird, entsprechende einrichtungsbezogene Besuchskonzepte zu erstellen, und soweit den Unternehmen bzgl. der Ausgestaltung ein Spielraum verbleibt – auch wenn dieser nur durch weitergehende Maßnahmen und somit zugunsten eines besseren Gesundheitsschutzes der Patienten, Besucher und Arbeitnehmer ausgeübt werden kann –, ist ein ggf. bestehender Betriebsrat bei der Erstellung des Besuchskonzeptes insoweit zu beteiligen.

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