Transparenzregister: Kommen auf Unternehmen erweiterte Meldepflichten zu?

Am 23.12.2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (TraFinG Gw) vorgelegt.

Das Gesetz soll der besseren europaweiten Vernetzung der Transparenzregister dienen und stellt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 (EU-Finanzinformationsrichtlinie) dar. Es wird am 1.8.2021 in Kraft treten.

Wie ist der Status Quo?

Die aktuelle Form des Transparenzregisters ist als sogenanntes Auffangregister ausgestaltet. So enthält es lediglich Einträge und Daten, die nicht bereits in anderen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister eingetragen sind. Dies basiert auf der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG, nach der die Meldepflicht grundsätzlich als erfüllt gilt, wenn wirtschaftlich Berechtigte aus anderen Registern (z. B. Genossenschafts- oder auch Vereinsregister) ermittelt werden können. Für den Großteil der deutschen Gesellschaften fehlt es daher an Datensätzen im bisherigen Transparenzregister.

Aufgrund dieser Uneinheitlichkeit eignet sich das derzeitige Transparenzregister mithin nicht zur europaweiten Vernetzung, da zu diesem Zweck strukturierte und einheitliche Datensätze zu wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind. Das Transparenzregister soll daher nunmehr auf ein Vollregister umgestellt werden.

Was sieht die neue Regelung vor?

Ursprünglich sollten die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 10.3.2021 miteinander vernetzt werden. Nunmehr sieht der Referentenentwurf zum TraFinG Gw allerdings ein späteres Datum erst im August vor. Die Novellierung des Transparenzregisters bedeutet die Umstellung von einem Auffangregister zu einem Vollregister. In Zuge dessen soll die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG entfallen. Nunmehr sollen alle Gesellschaften mit Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet werden, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern auch dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Ebenso sind die Gesellschaften selbst dafür verantwortlich, dass ihre Daten richtig und aktuell sind.

Welche weiteren Änderungen sind geplant:

Zukünftig gehören auch der Geburtsort und alle Staatsangehörigkeiten zu den meldepflichtigen Daten (§ 19 Abs. 1 GwG n. F.).

Ausländische Vereinigungen müssen Eintragungen vornehmen, wenn auf sie Anteile einer Gesellschaft mit Eigentum i. S. d. § 1 GrEStG übergehen (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG n. F.).

Bis wann müssen Gesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten spätestens gemeldet haben?

Die Übergangsfristen für die Mitteilungspflicht zur Eintragung sind in § 59 Abs. 7 GwG n. F. wie folgt geregelt:

  • AG, SE, KGaA bis zum 31.3.2022
  • GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft bis zum 30.6.2022
  • In allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.12.2022

Was passiert, wenn Unternehmen ihrer Meldepflicht nicht nachkommen?

Kommt ein Unternehmen der Meldepflicht bis zu dem für ihn relevanten Datum nicht nach, so begeht es eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Bußgeldandrohung gem. § 56 Abs. 1 Nr. 54 ff. GwG rechnen. Bei leichtfertigen Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000,00 €, bei schwerwiegenderen Verstößen bis zu 1 Mio. € oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils.

Zudem erfolgt die Veröffentlichung der verhängten Bußgelder sowie deren Adressaten auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes. Die Liste ist frei zugänglich und einsehbar unter dem folgenden Link.

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