Referentenentwurf des BMF für ein Wachstumschancengesetz

Mit Datum vom 14. Juli 2023 hat das BMF einen Referentenentwurf an die Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versendet. Der Gesetzesentwurf ist äußerst umfangreich und enthält viele positive steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft, wie insbesondere eine Prämie für Klimaschutzinvestitionen, die Erhöhung der Forschungszulage, die Verbesserungen beim Verlustrück- und -vortrag sowie die Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften.

Enthalten sind jedoch auch die Änderung der Zinsschrankenregelung sowie die Einführung einer sog. Zinshöhenschranke, die den Zinsaufwand in Gesellschaften erheblich einschränken würden. Darüber hinaus enthält der Entwurf die Einführung von Meldepflichten für rein nationale Steuer- gestaltungen. Dieses Informationsschreiben soll einen ersten Überblick über die wesentlichen Themenbereiche geben.

I. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Investitionsprämie) – Förderzeitraum 20XX–2027

Der Entwurf sieht eine gewinnunabhängige Investitionsprämie für Investitionen in den Klima- schutz vor („echter Cash-Effekt“). Demnach sind begünstigt:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten von neuen abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Investitionen in bestehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit
    die Investition zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt.

1. Voraussetzungen und Ausschlussgründe

Voraussetzungen sind, dass die Wirtschaftsgüter:

  • in einem Einsparkonzept enthalten sind, dieses Konzept von einem*einer zugelassenen Energie- berater*in, der*die die Voraussetzungen nach § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) erfüllt, technologie- und anbieteroffen erfolgte,
  • im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessern und damit
    • die Unionsnormen übertreffen oder
    • angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllen, sofern die Maßnahme mind. 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen ist,
  • im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder der Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (also insg. zwei Jahre) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden sowie  
  • pro einzelnem Wirtschaftsgut Anschaffungs- und Herstellungskosten von mindestens 10.000 € verursachen.

Nicht begünstigt sind Investitionen in:

  • Kraft-Wärme-Kopplung,
  • Fernwärme und Fernkälte sowie
  • Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

2. Förderzeitraum und Förderhöhe

Der Förderzeitraum beginnt nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes und endet am 31. Dezember 2027. Zu beachten ist, dass die Maßnahme grundsätzlich vor dem 01. Januar 2028 begonnen und abgeschlossen sein muss. Ausnahmen gibt es für Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2027 begonnen wurden und bei denen Anzahlungen getätigt oder Teilherstellungskosten entstanden sind.   

Die maximale förderungsfähige Bemessungsgrundlage beträgt 200.000.000 € im Förderzeitraum. Die Investitionsprämie beträgt 15 % der Bemessungsgrundlage, sodass die maximale Investitionsprämie 30.000.000 € beträgt (andere Umweltschutzmaßnahmen sind insoweit ggf. zu berücksichtigen).

3. Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionsprämie

Die erhaltene Investitionsprämie mindert die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung i. S. d. § 7 EStG entsprechend.

II. Änderungen des Forschungszulagengesetzes

Der Entwurf sieht einige Änderungen hinsichtlich der Höhe und des Anwendungsbereiches vor, die nachfolgend kurz zusammengefasst sind.

  • Neben des bisher förderungsfähigen Arbeitslohns können nunmehr auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unerlässlich sind und ausschließlich eigenbetrieblich genutzt werden, einbezogen werden.
  • Bei der Auftragsforschung erhöhen sich die förderungsfähigen Aufwendungen von 60 % auf 70 % des Entgelts.
  • Für nach dem 31. Dezember 2023 entstandene Aufwendungen erhöht sich die maximale förderungsfähige Bemessungsgrundlage von 4.000.000 € auf 12.000.000 €.     

III. Änderungen im Einkommensteuergesetz

1. Zinsschranke

Große Anpassungen ergeben sich im Bereich der Zinsschranke. Die Regelungen des § 4h EStG sollen durch den Entwurf an die ATAD angepasst werden, was jedoch in der Praxis zu einer erheblichen Ausweitung des Anwendungsbereichs führen kann. Insbesondere im Bereich der Immobilienentwickler und Immobilienfirmen können sich hierbei in Zukunft erhebliche steuerliche Nachteile ergeben. Nachfolgend sollen die wesentlichen Anpassungen kurz zusammengefasst werden.

  • Umwandlung der Freigrenze in Höhe von 3.000.000 € in einen Freibetrag; dieser Freibetrag ist jedoch nicht, wie bisher die Freigrenze, betriebsbezogen zu gewähren, sondern wird im Falle von gleichartigen Betrieben unter der (mittelbaren) einheitlichen Leitung einer Person oder Personengruppe nur einmalig gewährt. Die Aufteilung des Freibetrags erfolgt auf Basis der Höhe der einzelnen Nettozinsaufwendungen.
  • Abschaffung der Konzernklausel i. S. d. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG
  • Abschaffung der Escape-Klausel i. S. d. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) EStG (EK-Quote des Betriebs unterschreitet um nicht mehr als 2 % die EK-Quote des Konzerns)
  • Anteiliger Untergang von Zins- oder EBITDA-Vorträgen bei Aufgabe oder Übertragung von Teilbetrieben; als Teilbetriebsaufgabe gilt auch das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis.

Durch die Streichung der Konzernklausel sowie der Escape-Klausel wäre zukünftig die einzige Möglichkeit, die Anwendung der Zinsschrankenregelung zu vermeiden, ein Unterschreiten des 3.000.000-€-Nettozinsaufwands.

Die Aufweichung der Betriebsbezogenheit für gleichartige Betriebe unter einer (mittelbaren) einheitlichen Leitung oder einem beherrschenden Einfluss erscheint auf den ersten Blick unauffällig. Der Anwendungsbereich kann jedoch, je nach Auslegung, sehr weit sein. Insbesondere im Bereich der Immobilienentwickler, die ein Projekt durch mehrere separate Gesellschaften verwirklichen, könnte die neue Regelung erhebliche Härten verursachen, da hier ggf. ein gleichartiger Betrieb angenommen werden könnte und somit der Freibetrag i. H. v. 3.000.000 € nur einmal gewährt würde. Für die Auslegung des Begriffs „gleichartiger Betrieb“ wird auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG verwiesen, der auf Betriebe gewerblicher Art abstellt, sodass sich hieraus weder aus dem Gesetzestext noch aus der einschlägigen Rechtsprechung unmittelbar anwendbare Fallbeispiele ergeben werden. Insbesondere scheint die zur Gleichartigkeit von Betrieben gewerblicher Art ergangene Rechtsprechung etc. nur bedingt heranziehbar zu sein.

Die geänderten Regelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zur Anwendung kommen.

2. Zinshöhenschranke

Neben der Änderung der Zinsschranke soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 eine Zinshöhenschranke als weitere restriktive Vorschrift für den Zinsabzug eingeführt werden. Die in § 4l geplante Neuregelung erhält dabei die folgende Regelung für Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG:

  • Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen, soweit der vereinbarte Zinssatz höher ist als der um zwei Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB

Ausnahmen

  • Möglichkeit des Gegenbeweises: Sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sowohl der Gläubiger als auch die oberste Muttergesellschaft (i. S. d. GloBE-Richtlinie) das Kapital bei sonst gleichen Umständen nur zu einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können, gilt dieser Zinssatz als Höchstbetrag.
  • Möglichkeit der Substanzausnahme: Unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 AStG wird die Möglichkeit einer Substanzausnahme eröffnet.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen (vorrangig) grenzüberschreitende Konstellationen erfasst werden; im Wortlaut des Gesetzentwurfs findet sich diese Einschränkung allerdings nicht. Eine Regelung zum Vortrag nichtabzugsfähiger Zinsaufwendungen findet sich (derzeit) nicht.

3. Verlustverrechnungsmöglichkeiten  

Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten in den § 10d EStG und § 10a GewStG sollen wie nachfolgend angepasst werden: 

  • Verlängerung des Verlustrücktrags in § 10d Abs. 1 EStG auf drei Jahre (bisher nur zwei Jahre) – vorbehaltlich der Mindestbesteuerung,
  • für den Verlustvortrag temporäre Suspendierung der Mindestbesteuerung in den VZ 2024 bis VZ 2027 in
    • § 10d EstG sowie
    • § 10a GewStG und
  • ab VZ 2028 Wiedereinführung der Mindestbesteuerung, wobei die uneingeschränkte Verlustverrechnung bis 10 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung bis 20 Mio. € möglich ist.

4. Änderung bei der Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG

Die bisher in der Praxis aufgrund ihrer komplexen Anwendung und den damit einhergehenden steuerlichen Nachteilen kaum beachtete Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften soll optimiert werden. Neben der Möglichkeit der Option i. S. d. § 1a KStG versucht der Gesetzgeber nunmehr, die Rechtsformneutralität weiter zu stärken. Die Änderungen i. S. d § 34a EStG, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Kraft treten sollen, sind im Wesentlichen:

  • eine Erhöhung des begünstigungsfähigen Gewinns, und zwar durch
    • eine Erhöhung um die GewSt sowie
    • eine Erhöhung um Entnahmen, die zur Zahlung der ESt auf begünstigt besteuerte Gewinne entnommen wurden,
  • eine Verbesserung bei der Verwendungsreihenfolge für Gewinnentnahmen. Danach sollen vorrangig mit dem normalen Steuersatz (z. B. 42 % bzw. 45 %) besteuerte Gewinne steuerfrei entnommen werden können, so dass die mit 25 % zu besteuernde Entnahme begünstigter Gewinne nachrangig erfolgt, und
  • eine Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung bereits bei der Bemessung der ESt-Vorauszahlungen.

5. Änderung von Bilanzvorschriften

  • Erhöhung der GWG-Grenze (§ 6 Abs. 2 EStG) von 800 € auf 1.000 €
  • Erweiterung der Sammelposten-Methode (§ 6 Abs. 2a EStG):
    • a. Erhöhung der Obergrenze von derzeit 1.000 € auf 5.000 €
    • b. Verkürzung des Abschreibungszeitraums von fünf auf drei Jahre
  • Erhöhung der Sonder-AfA in § 7g Abs. 5 EStG von derzeit 20 % auf 50 %

Die vorstehenden Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.

Anhebung der Grenzen der originären steuerlichen Buchführungspflicht in § 141 AO und der Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht in § 241a HGB.

6. Weitere wesentliche Änderungen im Einkommensteuergesetz

  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von derzeit 35 € auf 50 €
  • Anhebung der Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von 28 € auf 30 € bzw. von 15 € bzw. 30 € 
  • Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer*innen bei Betriebsveranstaltungen von derzeit 110 € auf 150 €
  • Einführung einer Steuerfreigrenze i. H. v. 1.000 € für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erhöhung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte in § 23 EstG von 600 € auf 1.000 €
  • Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht für nichtselbständige Arbeit auf Fälle, in denen die Tätigkeit nicht in Deutschland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine bilaterale Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist; die Neuregelung soll erstmals auf nach dem 31. Dezember 2023 zufließende, nichtselbstständige Einkünfte anzuwenden sein.
  • Anhebung der Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EstG als eine Voraussetzung für die Anwendung des Freistellungsverfahrens für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Überlassung von Rechten i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EstG von derzeit 5.000 € auf 10.000 €

IV. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

1. Option zu Körperschaftsteuer (§ 1a KStG)

  • Der persönliche Anwendungsbereich soll auf alle Personengesellschaften erstreckt werden (bisher „Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften“).
  • Neu gegründete Personengesellschaften können nunmehr bis zu einem Monat nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags bereits mit Wirkung für das laufende Wirtschaftsjahr einen Antrag auf Option zur Körperschaftsteuer stellen.
  • Beim Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet, bis zu einem Monat nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register einen Antrag zu stellen, so dass eine nahtlose Fortführung möglich ist.
  • Der Rückbehalt von Anteilen an der Komplementär-GmbH für Zwecke der Optierung ist nunmehr explizit unschädlich, auch wenn dies umwandlungssteuerrechtlich dem Grunde nach (als funktional wesentliche Betriebsgrundlage) notwendig ist.
  • Der Zufluss von Gewinnanteilen an der optierenden Gesellschaft wird dahingehend eingeschränkt, dass ein Zufluss nur dann vorliegt, wenn diese tatsächlich entnommen werden. Insofern kann sich bei einer optierten Personengesellschaft eine im Vergleich zur originären Kapitalgesellschaft abweichender, späterer Zufluss ergeben, da dieser bei einem beherrschenden Gesellschafter schon dann angenommen wird, wenn der Beschluss gefasst wird, und dementsprechend nicht erst bei faktischem Zufluss. 

2. Steuerabzug auf Kapitalerträge von beschränkt steuerpflichtigen gemeinnützigen Organisationen

  • Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige gemeinnützige Organisationen soll nunmehr auch im Bereich der Kapitalertragsteuerentlastung nachvollzogen werden. Zu Einzelheiten wird auf den Referentenentwurf verwiesen.

V. Änderungen im Gewerbesteuergesetz

Neben dem Gleichlauf der Änderungen im Bereich des § 10d EStG im § 10a GewStG beim Verlustvortrag (zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 10d EStG verwiesen) ist die nachfolgende Änderung im Bereich der erweiterten Grundstückskürzung i. S. d. § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2023 vorgesehen:

  • Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze für bestimmte Einnahmen aus Stromlieferungen (aus dem Betrieb aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, dem Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge oder E-Fahrräder, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG) von derzeit 10 % auf 20 %

VI. Änderungen im Umwandlungssteuergesetz

Verschärfung der sog. Nachveräußerungssperre nach Spaltung

Gem. des neu gefassten § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG-E soll eine Spaltung zum Buch- oder Zwischenwert ausscheiden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet wird. Als „außenstehende” Person gilt demnach jede Person, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft beteiligt war.

Die „Vorbereitung einer Veräußerung“ an eine außenstehende Person soll künftig dann vorliegen, wenn:

  • innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine Veräußerung mindestens eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen tatsächlich erfolgt oder
  • innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen veräußert werden, die mehr als 20 % des Wertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen. Die Vorbereitung einer Veräußerung durch die Spaltung soll in diesen Fällen unwiderlegbar vermutet werden.

Achtung: Die geplanten Änderungen sollen erstmals auf Spaltungen anzuwenden sein, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das zuständige Register nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs erfolgt.

VII. Änderungen im Umsatzsteuergesetz

1. E-Rechnung

  • Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich: Neben den bereits bekannten Details sieht der Referentenentwurf eine Übergangsphase vor, in der auch unter Zustimmung des Empfängers keine E-Rechnung genutzt werden kann. Des Weiteren sieht der Referentenentwurf keine Anwendung der E-Rechnung auf Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise vor

2. Weitere wesentliche Änderungen im Umsatzsteuergesetz

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG werden grundsätzlich von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen befreit; die Fristen eines Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung und der Widerruf des Verzichts werden angepasst.
  • Die Gesamtumsatzschwelle wird nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (bislang 600.000 €) auf 800.000 € angehoben.
  • Die Schwelle für eine mögliche Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen wird angehoben (bislang 1.000 €, nunmehr 2.000 €). Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

VIII. Änderungen durch das MoPeG

  • Einführung des fiktiven steuerlichen Gesamthandsvermögens in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO-E: Hiermit wird sichergestellt, dass die gesellschaftsrechtliche Abschaffung des Gesamthandsvermögens zu keinen steuerlichen Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage führt und insb. das Transparenzprinzip im Ertragsteuerrecht weiter Anwendung findet.
  • Definition von
    • Personenvereinigungen in § 14a AO sowie
    • Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Inland in § 14b AO; Achtung: die (ausländischen) Anteilseigner*innen einer solchen Gesellschaft sollen, sofern diese nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt haften.
  • Es gibt eine Folgeänderung im ErbStG und im BewG sowie bei der KSt (z.B. § 8b Abs. 6 KStG) sowie im GewStG.

IX. Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Mit den neuen §§ 138l bis 138n AO-E soll erstmals eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich größtenteils eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO orientiert. Damit gibt es nunmehr den ersten Vorschlag für die bereits im Koalitionsvertrag enthaltene Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.

Meldepflichtige Gestaltung

Eine (meldepflichtige) innerstaatliche Steuergestaltung ist gem. § 138l Abs. 2 AO-E jede Gestaltung,

  • die keine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 i. V. m. § 138e AO ist,
  • die eine Steuer vom Einkommen oder Vermögen, die Gewerbesteuer, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder die Grunderwerbsteuer zum Gegenstand hat,
  • die mindestens ein Kennzeichen aufweist und
  • von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils i. S. d. § 138d Abs. 3 Satz 1 AO ist, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsteht.

Kennzeichen

Die Kennzeichen für innerstaatliche Gestaltungen sind in § 138l Abs. 3 AO-E abschließend aufgeführt. Bis auf drei neue Kennzeichen sind sie deckungsgleich zu den Kennzeichen für grenzüberschreitende Gestaltungen. Dies betrifft:

  • „allgemeine“ Kennzeichen, die das Verhältnis zwischen Intermediär und Steuerpflichtigem (Vertraulichkeitsklausel, Erfolgsvergütung) oder Merkmale der Dienstleistungen des Intermediärs (standardisierte Dokumentation oder Struktur) betreffen,
  • „spezielle“ Kennzeichen von Gestaltungen wie bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, wie
    • der Erwerb von Verlustunternehmen zur Nutzung der Verluste,
    • Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte sowie
    • Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder für zirkuläre Vermögensverschiebungen genutzt werden.

Die neuen, ausschließlich für innerstaatliche Steuergestaltungen geltenden Kennzeichen sind wie folgt: 

  • Derselbe steuererhebliche Sachverhalt wird mehreren Nutzern oder anderen Steuerpflichtigen oder einem Nutzer oder Steuerpflichtigen mehrfach zugeordnet.
  • Durch aufeinander abgestimmte Rechtsgeschäfte werden zweckgerichtet steuerwirksame Verluste und ganz oder teilweise steuerfreie Einkünfte erzeugt (sog. Kopplungsgeschäfte).
  • Ein an der Gestaltung Beteiligter unternimmt unangemessene rechtliche Schritte, um für sich oder einen Dritten einen steuerlichen Vorteil im Bereich des Steuerabzugs vom Kapitalertrag zu erzeugen.

Verpflichtung zur Mitteilung der innerstaatlichen Steuergestaltung

Eine Verpflichtung zur Mitteilung der innerstaatlichen Steuergestaltung liegt bspw. dann vor, wenn der Nutzer im Zeitpunkt des die Meldefrist grundsätzlich auslösenden Ereignisses in mindestens zwei der drei Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre, die dem Kalenderjahr vorausgehen, in dem das die Meldefrist auslösende Ereignis eingetreten ist:

  • umsatzsteuerbare Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG von mehr als 50.000.000 € pro Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr erzielt hat (Umsatzschwelle) oder
  • eine Summe der positiven Einkünfte (einschließlich der nach § 32d EStG dem gesonderten Tarif unterliegenden Einkünfte) von mehr als 20.000.000 € im Kalenderjahr (Einkünfteschwelle) erzielt hat oder
  • ein Einkommen nach § 8 Abs. 1 KStG erzielt und dieses erhöht um die nach § 8b KStG außer Ansatz bleibenden Bezüge und Gewinne und vermindert um die nach § 8b Abs. 3 und 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben mehr als 2.000.000 € im Wirtschaftsjahr (Einkommensschwelle) beträgt.

Ferner liegt eine Meldepflicht in folgenden Fällen vor, wenn der Nutzer der Steuergestaltung:

  • zu einem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehört,
  • zusammen mit anderen inländischen Unternehmen von einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person, einer Mehrheit von Personen, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen beherrscht oder einheitlich geleitet wird oder mit einem ausländischen Unternehmen wirtschaftlich verbunden im Sinne des § 138e Abs. 3 ist,
  • ein Investmentfonds oder ein Spezial-Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist, oder
  • Anleger
    • eines Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist, wenn nicht mehr als 100 Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind und die Anschaffungskosten der Investmentanteile des Anlegers mindestens 100.000 € betragen haben, oder
    • eines Spezial-Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist.

Eine Meldepflicht liegt auch vor, wenn die Gestaltung zum Gegenstand hat, dass:

  • durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung Vermögen übertragen wird, dessen Wert nach § 12 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes voraussichtlich mindestens 4.000.000 € betragen wird, oder
  • unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Gesellschaft erworben werden oder übergehen und der durch die Anteile vermittelte Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes mindestens 5.000.000 € beträgt.

Persönliche Meldepflicht

Meldepflichtig ist grds. der Intermediär. Für die Definition des Intermediärs wird auf § 138d Abs. 1 AO verwiesen. Intermediär ist danach jede Person, die eine innerstaatliche Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet.

Zudem muss der Intermediär einen Inlandsbezug aufweisen, um gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) meldepflichtig zu sein. Dies ist der Fall, wenn der Intermediär:

  • in Deutschland ansässig ist (Sitz, Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt),
  • die Dienstleistung im Zusammenhang mit der Steuergestaltung über eine inländische Betriebsstätte erbracht wird,
  • in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder
  • bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.

Der Nutzer ist dann (hinsichtlich sämtlicher Angaben) meldepflichtig, wenn es keinen meldepflichtigen Intermediär gibt oder der Nutzer die innerstaatliche Steuergestaltung für sich konzipiert hat.

Meldeverfahren

Das Meldeverfahren sowie die Informationen, die an das BZSt übermittelt werden müssen, entsprechen im Wesentlichen den für grenzüberschreitende Steuergestaltungen geltenden Vorgaben des § 138f AO. Die Meldung hat elektronisch gegenüber dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen.

Abweichend von den grenzüberschreitenden Gestaltungen ist die Meldung nicht innerhalb von 30 Tagen, sondern innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf des Tages vorzunehmen, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:

  • Die innerstaatliche Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt,
  • der Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder
  • mindestens ein Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.

Zusätzliche Angabepflicht in der Steuererklärung

Analog zu den grenzüberschreitenden Meldepflichten sind die Registrier- und Offenlegungsnummern in der Steuererklärung anzugeben, in der sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Meldepflicht werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Geldbußen von bis zu 10.000 € geahndet. Verstöße sind das Unterlassen der Meldung sowie die nicht rechtzeitige, unvollständige oder unrichtige Meldung.

Unterbleibt die Angabe der DE-Registrier- und der DE-Offenlegungsnummer in der Steuererklärung, in der sich der steuerliche Vorteil erstmals auswirken soll, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.

Zeitliche Anwendung

Die Vorschriften zur Meldepflicht innerstaatlicher Gestaltungen sollen ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sein.

Zu beachten ist, dass bereits innerstaatliche Steuergestaltungen erfasst werden sollen, deren erster Schritt nach Verkündung des Wachstumschancengesetzes und vor dem 31. Januar 2025 umgesetzt wurde.

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