Energiepreispauschale: Was Unternehmen mit Personal jetzt tun müssen

03.08.2022 – Wie Sie aus den Medien wissen, soll eine Energiepreispauschale („EPP“) die Härten aufgrund sprunghaft und drastisch gestiegener Energiekosten abfedern. Dazu sollen aktiv tätige Erwerbspersonen im September eine einmalige, steuerpflichtige, aber beitragsfreie EPP in Höhe von 300 € erhalten. Dies wird in der Mehrzahl der Fälle über eine Auszahlung durch die Unternehmen für ihr Personal abgewickelt. Dazu müssen Arbeitgeber jetzt Vorkehrungen treffen und i. d. R. mit dem Gehaltslauf für August erste Maßnahmen ergreifen.

Muss ich die Energiepreispauschale (EPP) an meine Mitarbeiter*innen auszahlen?

Ja, wenn Sie Personen beschäftigen, die

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Steuerpflicht),
  • bei Ihnen in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen,

müssen Sie die EPP mit dem monatlichen Gehalt an Ihre Mitarbeiter*innen auszahlen.

Dabei müssen Sie insbesondere auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“), Auszubildende, Werkstudent*innen und Student*innen im entgeltlichen Praktikum sowie Eltern in Elternzeit oder Mutterschutz berücksichtigen.

Hinweis: Geringfügig Beschäftigten müssen Sie die EPP allerdings nur auszahlen, wenn der*die Mitarbeiter*in Ihnen schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis bei Ihnen handelt. Dazu kann folgende Formulierungshilfe der Finanzverwaltung verwendet werden:

„Hiermit bestätige ich ……… (Arbeitnehmer*in), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ……… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“

Wann muss ich tätig werden und was muss ich konkret umsetzen?

Grundsätzlich soll die EPP im September 2022 mit dem Monatsgehalt und mit dem Vermerk des Großbuchstabens „E“ für „Einmalbezug“ auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass der Anspruch bereits im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung im August 2022 anzumelden ist. Sofern Sie uns mit Ihrer Lohnbuchhaltung beauftragt haben, müssen Sie nichts weiter veranlassen. Wir kommen auf Sie zu. Ansonsten kontaktieren Sie bitte Ihren Lohn-Dienstleistenden oder Ihr Team für Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung zur Umsetzung der EPP.

Wenn Sie die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben, können Sie die EPP abweichend im Oktober 2022 auszahlen. Bei einer jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung können Sie ganz auf die Auszahlung der EPP verzichten. In diesem Fall können die Beschäftigten die EPP über die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Muss Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden?

Ja, denn die EPP ist als zusätzlicher Lohn steuerpflichtig. Steuerfrei ist sie nur bei geringfügig Beschäftigten. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Pauschale hingegen nicht an.

Bekomme ich die EPP als Unternehmen erstattet?

Ja, Sie können die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Übersteigt die für Ihre Mitarbeiter*innen insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird Ihnen der übersteigende Betrag vom Finanzamt ersetzt.

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