Zahnarzt-MVZ darf mehrere Vorbereitungsassistenten beschäftigen

16.03.2020 – Approbierte Zahnärzte, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen und Leistungen zulasten der GKV erbringen möchten, müssen zuvor eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit absolviert haben. Davon müssen sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bei einem Vertragszahnarzt als sog. Vorbereitungsassistent tätig sein. Auf diese Weise sollen sie im Rahmen einer Angestelltentätigkeit den Alltag der vertragszahnärztlichen Leistungserbringung kennenlernen, ehe sie sich selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis niederlassen. Die Vorbereitungsassistenz erfordert eine Genehmigung der örtlichen Kassenzahnärztlichen Vereinigung, die der anstellende Vertragsarzt zwingend vor der Tätigkeitsaufnahme des Assistenten einzuholen hat.

EINZELPRAXIS: NUR EIN VORBEREITUNGSASSISTENT IN VOLLZEIT

Allgemein anerkannt ist, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit beschäftigen darf. Zulässig seien auch zwei halbtags beschäftigte Vorbereitungsassistenten. Dies soll aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) folgen, der von der „Beschäftigung eines Assistenten“ spricht.

MVZ: UNEINHEITLICHE GENEHMIGUNGSPRAXIS

Demgegenüber ist die Verwaltungspraxis der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen uneinheitlich, was die Genehmigung von Vorbereitungsassistenten in zahnärztlichen MVZ betrifft. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen vertraten hierzu bislang folgende Ansichten:

  • Die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten in einem zahnärztlichen MVZ ist von vornherein unzulässig. Denn in § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV ist von der „Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines oder mehrerer Kassenzahnärzte“ die Rede; ein MVZ ist aber unzweifelhaft kein Kassenzahnarzt. Diese sehr restriktive Auffassung – jedenfalls auch von dem Ansinnen geleitet, MVZ-Gründungen im zahnärztlichen Bereich so unattraktiv wie möglich zu machen – konnte schon deswegen nicht überzeugen, da § 1 Abs. 3 Zahnärzte- ZV eine entsprechende Anwendung der Verordnung für medizinische Versorgungszentren anordnet. Mit anderen Worten: Nur weil eine Regelung der Zahnärzte-ZV nicht explizit MVZ erwähnt, heißt dies nicht, dass die Regelungen für MVZ unanwendbar sind.
  • Vorbereitungsassistenten sind in einem MVZ zulässig, wenn in dem MVZ (auch) Vertragszahnärzte tätig sind (sog. Vertragszahnarzt- MVZ). Die Anzahl der genehmigungsfähigen Vorbereitungsassistenten richtet sich nach der Zahl der im MVZ tätigen Vertragszahnärzte. Demgegenüber kann ein MVZ, in dem ausschließlich angestellte Zahnärzte tätig sind (sog. Angestellten-MVZ), keinen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Dieser Ansicht konnte man immerhin zugutehalten, dass sie eine Schlechterstellung eines Vertragszahnarzt- MVZ gegenüber einer Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Vertragszahnärzten vermied. Denn bei der Berufsausübungsgemeinschaft war allgemeinhin anerkannt, dass jedem vertragszahnärztlichen Partner mit voller Zulassung ein eigener Vorbereitungsassistent in Vollzeit (oder zwei Vorbereitungsassistenten in Teilzeit) zugeordnet werden konnte.
  • Jedes MVZ kann nur – unabhängig davon, ob dort Vertragszahnärzte oder angestellte Zahnärzte praktizieren – einen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit beschäftigen. Entscheidend ist nämlich, dass ein MVZ nur über einen zahnärztlichen Leiter verfügt. Nur er kann die Ausbildung des Vorbereitungsassistenten garantieren.

BSG: NUR AUF DIE ANZAHL DER VERSORGUNGSAUFTRÄGE KOMMT ES AN

Das Bundessozialgericht hat jüngst einen deutlich liberaleren Standpunkt eingenommen (Urteil vom 12.2.2020, B 6 KA 1/19 R, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht): Wenngleich nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV ein Vertragszahnarzt in Einzelpraxis nur einen ganztags tätigen Vorbereitungsassistenten haben dürfe, folge daraus mitnichten, dass ein zahnärztliches MVZ dieser Beschränkung ebenfalls unterliege. Vielmehr hänge die Zahl der zulässigerweise zu beschäftigenden Vorbereitungsassistenten allein von den vom MVZ wahrgenommenen Versorgungsaufträgen ab (ein Vollzeit-Vorbereitungsassistent je vollem Versorgungsauftrag) – und zwar losgelöst davon, ob diese durch Vertragszahnärzte oder angestellte Zahnärzte erfüllt würden. Genauso wenig komme es darauf an, ob der zahnärztliche Leiter angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt sei. Diese Grundsätze sollen im Übrigen auch für eine Einzelpraxis oder eine Berufsausübungsgemeinschaft mit angestellten Zahnärzten gelten, wenn auf diese Weise mehrere Versorgungsaufträge wahrgenommen werden.

Dies bedeutet, dass beispielsweise ein zahnärztliches MVZ mit fünf ganztags beschäftigten Zahnärzten (= fünf Versorgungsaufträge) bis zu fünf Vorbereitungsassistenten in Vollzeit oder zehn Vorbereitungsassistenten in Teilzeit beschäftigen darf.

Das Bundessozialgericht erachtet es allerdings grundsätzlich als sinnvoll, dass der Gesetzgeber personelle und strukturelle Anforderungen für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert. Demgegenüber besäße der Vorstand einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung keine Kompetenz, solche Anforderungen im Beschlusswege zu regeln.

Damit hat das Bundessozialgericht – für viele überraschend angesichts seiner sonst häufig sehr MVZ-kritischen Rechtsprechung – der restriktiven Genehmigungspraxis der meisten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen den Riegel vorgeschoben. Dies ist erfreulich: Denn die Aussicht, keinen oder höchstens einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen zu können, hielt viele Zahnärzte davon ab, ihre zahnärztliche Praxen in medizinische Versorgungszentren umzuwandeln, etwa um mehr als vier vollzeitbeschäftigte Ärzte anstellen zu können und unternehmerischer zu agieren.

Sollten Kassenzahnärztliche Vereinigungen weiterhin an ihrer rechtswidrigen Verwaltungspraxis festhalten und Genehmigungen von Vorbereitungsassistenten im Widerspruch zur jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts verweigern, empfiehlt es sich, hiergegen konsequent vorzugehen, ggfs. sogar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Etwaige infolge der unterbliebenen Genehmigung entgangenen Gewinne können im Wege der Amtshaftung gegen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen geltend gemacht werden.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* Pflichtfelder

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.