Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von gemeinwohlbezogenen Kostenteilungsgemeinschaften an ihre Mitglieder (§ 4 Nr. 29 UStG)

16.03.2020 – Mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde mit der Neuregelung des § 4 Nr. 29 UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 eine branchenunabhängige Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Die Umsetzung der Vorschrift im bisherigen § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG wurde vom EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens als unionsrechtswidrig eingestuft, da sie ausschließlich auf Leistungen der Heilbehandlung sowie auf in diesem Bereich tätige Personen und Einrichtungen beschränkt war. Die neue Vorschrift des § 4 Nr. 29 UStG enthält die umfassendere Umsetzung und Überführung der bisherigen Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG.

Nach § 4 Nr. 29 UStG sind sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen (sog. Kostenteilungsgemeinschaften) an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren oder ihrer dem Gemeinwohl dienenden nach § 4 Nr. 11b, 14–18, 20–25 oder 27 UStG steuerfreien Umsätze unter weiteren Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Der Zusammenschluss zu einer Kostenteilungsgemeinschaft erfolgt mit dem gemeinsamen Vorhaben, sich ergebende Kosten untereinander aufzuteilen. Ein Anwendungsbereich können zum Beispiel Praxis- und Apparategemeinschaften sein, die medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen. Als Zusammenschluss gilt jede rechtliche Form einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG ist auf Personenzusammenschlüsse im Inland beschränkt, deren Mitglieder ebenfalls im Inland ansässig sein müssen.

Die Steuerbefreiung setzt außerdem voraus, dass die von der Kostenteilungsgemeinschaft erbrachten sonstigen Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den in der Vorschrift genannten steuerfreien oder nicht steuerbaren Tätigkeiten (Ausgangsumsätzen) des jeweiligen Mitglieds stehen. Die Erbringung von Verwaltungsleistungen (z. B. Buchführung, Abrechnung mit Krankenkassen) unterliegt jedoch der Umsatzsteuerpflicht, weil kein unmittelbarer Zusammenhang zu den genannten steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Ausgangsumsätzen besteht und § 4 Nr. 29 UStG insoweit keine Anwendung

findet. Zusätzlich darf das Entgelt für erbrachte Leistungen nicht über einen Kostenersatz hinausgehen und die Steuerbefreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Die Vorschrift soll Unternehmen, die steuerfeie Umsätze nach den genannten Vorschriften ausführen, oder Mitgliedern, die nicht steuerbare Umsätze erbringen (z. B. hoheitliche Tätigkeiten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Vereine mit ihrem ideellen Bereich), ermöglichen, Kooperationen einzugehen, ohne wegen ihres fehlenden Vorsteuerabzugs umsatzsteuerliche Nachteile zu erlangen. Damit soll die Auslagerung wirtschaftlich der Erbringung entsprechender Leistungen im eigenen Unternehmensverbund gleichgestellt werden und insoweit eine Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden. Unter Berücksichtigung der Neuregelung ist die Begünstigung nun für alle Zusammenschlüsse zugänglich, deren Mitglieder dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten nachgehen, unter anderem auch für andere gesetzlich steuerbefreite Branchen, wie zum Beispiel Pflege, Betreuung und Sozialfürsorge, kulturelle Leistungen, schulische u. berufliche Aus- und Fortbildung.

Hinsichtlich der Voraussetzungen der zugrunde liegenden europarechtlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sind derzeit noch Fragen, zum Beispiel zur Zulässigkeit der Beschränkung auf im Inland ansässige Gemeinschaften und Mitglieder, offen. Es bleibt abzuwarten, ob infolge von Entscheidungen zu derzeit anhängigen Verfahren beim Europäischen Gerichtshof eine Änderung von § 4 Nr. 29 UStG zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben notwendig ist.

FAZIT UND PRAXISHINWEISE

Die Vorschrift des § 4 Nr. 29 UStG ist von erheblicher Praxisrelevanz für Nichtunternehmer und Unternehmer mit umsatzsteuerbefreiten Ausgangsumsätzen.

Der bisherige § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG ist nicht deckungsgleich mit dem neuen § 4 Nr. 29 UStG. Daher ist für alle Fälle, die bisher nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei behandelt wurden, zu prüfen, ob diese auch nach § 4 Nr. 29 UStG zukünftig steuerbefreit sind.

Der neue § 4 Nr. 29 UStG birgt großes Potenzial für Gestaltungen. War der Anwendungsbereich des bisherigen § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG bisher im Wesentlichen auf Ärzte, arztähnliche Berufe und Krankenhäuser beschränkt, erfasst der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 29 UStG auch inländische, gemeinwohlorientierte Einrichtungen, die steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14–18, 20–25 oder 27 UStG erbringen. Aufgrund der Neuregelung ist es nun auch möglich, derartige Zusammenschlüsse auf einen größeren Kreis von Einrichtungen auszudehnen.

Autor

Christine Schröer
Tel: +49 30 208 88-1284

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* Pflichtfelder

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.