COVID-19: Akutmaßnahmen zur steuerlichen Liquiditätssicherung

20.03.2020 – Steuerstundungen/Anpassungen der Vorauszahlungen als sinnvolle Instrumente gegen drohende Liquiditätsengpässe

WELCHE MAßNAHMEN KANN ICH ALS UNTERNEHMER ODER SELBSTSTÄNDIGER SOFORT ERGREIFEN?

  • Erklärungs- und Voranmeldefristen

Die Steuererklärungs- bzw. -voranmeldefristen müssen weiterhin eingehalten werden.

  • Ertragsteuern

Bereits gezahlte Steuern können unter Umständen zurückgefordert werden. Allerdings gilt dies nur für bereits gezahlte Vorauszahlungen in 2020 für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Hierzu ist ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bzw. auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen beim Finanzamt einzureichen (ein eigener Antrag bei der Stadt bzw. Gemeinde für Zwecke der Gewerbesteuer ist nicht erforderlich). Gleiches gilt für alle zukünftig fälligen Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum 2020.

  • Umsatzsteuer

Hier kommen kurzfristig insbesondere Steuerstundungen von laufenden Steuerzahlungen in Betracht. Dazu zählt insbesondere die nächste Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai bzw. bei Dauerfristverlängerung April zum 10. Juni 2020. Nach aktuellem Stand kann diese Umsatzsteuer voraussichtlich vollständig ohne Stundungszinsen für 3 Monate gestundet werden.

  • Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge können grundsätzlich gestundet werden (§ 76 SGB IV). Allerdings gibt es derzeit noch keine abgestimmte Herangehensweise der Sozialversicherungsträger, die sich mit den Herausforderungen der Corona-Krise auseinandersetzt. Anträge auf Stundung können trotzdem gestellt werden, allerdings wird die Bearbeitung vorerst zurückgestellt. Bitte beachten Sie, dass der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse, bei der Mitarbeiter versichert sind, gestellt werden muss. Es können also eine Vielzahl von Stundungsanträgen notwendig sein.

  • Lohnsteuer

Eine Stundung der Lohnsteuer ist nicht möglich.

Hinweis:
Die Stundungs- bzw. Herabsetzungsanträge müssen zwingend in Schriftform mit originaler Unterschrift oder alternativ per Fax erfolgen.

Wie geht es weiter?

Wir werden Sie neben den kurzfristigen Maßnahmen zeitnah über mittelfristige Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität im Zusammenhang mit Steuern informieren.

Wo finde ich weitere Informationen?

Neben den Ansprechpartnern finden Sie z. B. weitere Informationen auf der Website der Bundessteuerberaterkammer oder den aktuellen Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

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Coronavirus - Steuerrecht - Akutmaßnahmen zur steuerlichen Liquiditätssicherung DE