Corona Konjunkturpaket verabschiedet: Senkung der Umsatzsteuersätze

05.06.2020 – Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze / Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Am 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung das lang erwartete Corona-Konjunkturpaket beschlossen und damit auch die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze. Was bedeuten die Änderungen für Unternehmer in der Praxis? Welche Faktoren maßgeblich sind und was es sonst noch zu beachten gibt, fasst unser Fachbeitrag zusammen.

Die Spitzen der Großen Koalition haben sich am späten Abend des 3. Juni 2020 auf ein Konjunkturpaket verständigt. Dieses beinhaltet unter anderem die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze.

Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 soll der Regelsteuersatz von derzeit 19  auf 16 Prozent und der aktuelle ermäßigte Steuersatz von 7 auf 5 Prozent reduziert werden.

Was gibt es für Unternehmen zu beachten?

GRUNDSÄTZLICHES

  • Obwohl es derzeit noch keine schriftlichen Verlautbarungen gibt, kann unseres Erachtens davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze zur letzten Steuersatzänderung von 16  auf 19 Prozent zum 1. Januar 2007 herangezogen werden können.1
  • Die neuen Umsatzsteuersätze sind auf Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 bewirkt werden.
  • Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird.

Es kommt NICHT darauf an,

- wann ein Vertrag geschlossen,
- wann eine Rechnung geschrieben oder
- wann ein Rechnungsbetrag beglichen, d.h. gezahlt wurde.

  • Es kann davon ausgegangen werden, dass es, entsprechend den „Übergangsregelungen“ bei Steuersatzerhöhungen, Vereinfachungsregelungen geben wird, die nicht der Genehmigung durch die zuständigen Finanzämter bedürfen.

WANN GILT EIN UMSATZ GRUNDSÄTZLICH ALS AUSGEFÜHRT?

  • Reine Warenlieferungen: wenn der Transport der Ware am Abgangsort beginnt.
  • Dienstleistungen: wenn sie abgeschlossen sind.
  • Werklieferungen: bei Abnahme des Werks.

SONDERFÄLLE

  • Im Falle von Voraus- oder Abschlagsrechnungen, die vor dem 1. Juli 2020 mit 19 bzw. 7 Prozent gestellt werden und die Zahlungen vereinnahmt wurden, die zugrunde liegenden Leistungen aber erst nach dem 1. Juli 2020 erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Leistungsausführung, d.h. nach dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020, vom leistenden Unternehmer an seinen Kunden zu erstatten.
  • Bei Teilleistungen kommt es für die Anwendung des maßgebenden Umsatzsteuersatzes darauf an, wann diese jeweils ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Vollendung der Gesamtleistung ist unbeachtlich. Hier ist zu beachten, dass nur wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die ein Entgelt gesondert vereinbart wurde, als Teilleistungen einzustufen sind.
  • Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind mit Abnahme des fertig gestellten (Teil-) Werkes ausgeführt. Wird also das Werk bzw. Teilwerk nach dem 30. Juni bis zum 31. Dezember 2020 abgenommen, gelten die reduzierten Steuersätze. Erfolgt die Abnahme dagegen vor dem 1. Juli 2020, sind die derzeitigen Umsatzsteuersätze zugrunde zu legen. Die Grundsätze zu den Teilleistungen sind auch hier einschlägig.
  • Bei Einfuhren nach dem 30. Juni 2020 gelten die neuen reduzierten Umsatzsteuersätze auch für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer. Außerdem sieht das Konjunkturpaket vor, die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats  zu verschieben (bisher: 16. Tag des Folgemonats). Mit dieser Regelung ist beabsichtigt, den Unternehmen mehr Liquidität zu verschaffen. Ob diese Maßnahme ebenfalls zeitlich befristet gelten soll, ist derzeit nicht erkennbar.
  • Bei Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (sog. Dauerleistungen), wie zum Beispiel Vermietung, laufende Finanz- und Lohnbuchführung, kommt es ebenfalls auf den Ausführungszeitpunkt an. Dienstleistungen, die als Dauerleistungen erbracht werden, gelten dann als ausgeführt, wenn der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Bei wiederkehrenden Warenlieferungen ist der Tag jeder einzelnen Lieferung maßgeblich. Verträge, die bei Dauerleistungen als Rechnungen gelten, sind an den neuen Steuersatz anzupassen.
  • Ändert sich die Bemessungsgrundlage, zum Beispiel durch Skonto, Rabatt oder Nachberechnung, so gilt für den Änderungsbetrag der Steuersatz, der für den zugrunde liegenden Umsatz gilt. Beispiel: Eine Lieferung aus Mai 2020 wird in der Mai-Voranmeldung mit einer Bemessungsgrundlage von  100 Euro und USt in Höhe von 19 Prozent erklärt. Im Juli 2020 mindert sich das Netto-Entgelt aufgrund einer Mängelrüge auf 80 Euro. In der Voranmeldung für Juli 2020 ist dieser Vorgang mit 19 Prozent USt zu berücksichtigen, d.h. mit einem negativen Umsatzsteuerbetrag von 3,80 Euro in Feld 81 der Voranmeldung. Jahresboni sind aufzuteilen, da es darauf ankommt, wann die zugrunde liegende Leistung ausgeführt wurde.
  • Auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist der Leistungszeitpunkt maßgeblich. Beispiel: Eine Lieferung aus Mai 2020 wird im Juli 2020 bezahlt. Der Ist-Versteuerer meldet diesen Umsatz in der Juli-Voranmeldung – mit dem „alten“ Steuersatz von 19 Prozent. Andersherum: Der Unternehmer hat im Mai 2020 eine Rechnung von 100 Euro zzgl. 19 Prozent USt gestellt und die Zahlung vereinnahmt, die Umsatzsteuer in der Mai-Voranmeldung entrichtet und die Leistung im Juli 2020 ausgeführt. Hier ist nachträglich der „neue“ Steuersatz von 16 Prozent anzuwenden und die Umsatzsteuerdifferenz in der Juli-Voranmeldung zu erklären.

PRAXISHINWEISE

  • Die IT-Systeme müssen zwingend angepasst werden. Hierbei ist zu beachten, dass die aktuell gültigen Steuerschlüssel von derzeit 19 bzw. 7 Prozent weiterhin benötigt werden, zum Beispiel im Falle von Entgeltminderungen oder Uneinbringlichkeit von Forderungen.
  • Wenn weiterhin Rechnungen mit 19/7 Prozent ausgestellt werden sollten, wird der überhöhte Umsatzsteuerbetrag nach § 14c UStG geschuldet. Der Leistungsempfänger hat jedoch keinen Vorsteuerabzug.
  • Zwar ist die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze zur Ankurbelung der Konjunktur gedacht. Dies bedeutet, die Politik geht davon aus, dass es für den Endverbraucher zu einer Preissenkung kommen wird. Dennoch ist Unternehmen zu empfehlen, ihre Preisgestaltung zu überdenken und insbesondere die zugrundeliegenden Vereinbarungen, Brutto- oder Nettovereinbarung, zu prüfen.
  • Sofern in geschlossenen Verträgen eine Umsatzsteuerklausel aufgeführt ist, die explizit die derzeit aktuellen Umsatzsteuersätze nennt, sind die Verträge entsprechend anzupassen, zum Beispiel durch einen Annex zum Vertrag. Gegebenenfalls sind umsatzsteuerliche Ausgleichsansprüche (§ 29 UStG) zu beachten. Anderenfalls ist die (ab 1. Juli 2020 zu hohe) Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, ohne dass der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
  • Da es für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes auf den Zeitpunkt der Leistung ankommt, sollten Unternehmen darüber nachdenken, anstehende Investitionen in das zweite Halbjahr 2020 zu verschieben. Dies gilt insbesondere für Firmen, die nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
  • Bei der Prüfung von Eingangsrechnungen ist dringend darauf zu achten, dass in dem Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die reduzierten Umsatzsteuersätze von 16  bzw. 5 Prozent ausgewiesen sind. Ansonsten besteht in Höhe der Differenz kein Vorsteuerabzug.
  • Unternehmen sollten bereits jetzt Vorkehrungen für die (erneute) Umstellung zum 1.1.2021 treffen.

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes ist unter anderem für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 die Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsleistungen geregelt. Die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze dürfte nach unserem derzeitigen Kenntnisstand nur insofern Auswirkungen haben, als sich der ermäßigte Steuersatz auf 5 Prozent reduziert.

1 BMF-Schreiben vom 11.08.2006 IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl I S. 477

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Senkung des Umsatzsteuersatzes